Steuerhinweis für Rentner Nr. 103                               10.03.2018

Was ist bei der Erstellung der Steuererklärung 2017 zu beachten ?

Nachdem die Arbeitgeber die Jahreslohnsteuerbescheinigungen an ihre Arbeitnehmer verteilt und der Finanzverwaltung überspielt haben, ist es wieder an der Zeit, sich mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu befassen. Mit dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 99 konnte man bereits eine vorläufige Einkommensermittlung durchführen, um zu prüfen, ob eine Steuerpflicht für 2017 entstehen kann und die Abgabe einer Steuererklärung überhaupt notwendig ist. Wer die Frage bejahen kann, sollte die folgenden Hinweise bei der Erstellung der Steuererklärung beachten.

1. Abgabefrist
Bis wann und in welchem Verfahren die Einkommensteuererklärung ans Finanzamt einzureichen ist, wurde im Steuerhinweis für Rentner Nr. 73 eingehend erläutert. Auch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens führt zu diesem Thema einiges aus (Steuerhinweis für Rentner Nr. 76).

Für 2017 gelten jedoch letztmalig noch die bisherigen Abgabefristen (also 31.5. bzw. 31.12.2018). Ergänzend wird auch für 2017 darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer gem. § 46 EStG nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dieses gilt u.a., wenn sie gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben oder wenn die Summe der positiven Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, mehr als 410 € beträgt. Dazu rechnen auch positive Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen wie z.B. Kranken- und Arbeitslosengeld und steuerfreie Auslandseinkünfte.

Im Veranlagungsfalle sind diese Beträge bis zu 410 € vom Einkommen wieder abzuziehen und bleiben daher steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Übersteigen diese Beträge 410 €, sind sie bis 810 € durch einen Härteausgleich gem. § 70 EStDV nur teilweise nicht zu besteuern.

2. Elektronische Übermittlung der Steuererklärung und Belegvorhaltepflicht
Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden. Sie greift allerdings nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die Summe der positiven Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen. Das heißt für Arbeitnehmer, die nur geringe Nebeneinkünfte haben, dass sie nicht verpflichtet sind, ihre Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt einzureichen.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist vorher eine Zertifizierung ggf. für beide Ehepartner erforderlich. Die Zertifizierung erhält man im Anschluss an die Registrierung unter www.elster.de. Der Vorgang kann jedoch bis zu zwei Wochen dauern.

Wer nicht unter die Verpflichtung fällt, kann aber ebenfalls eine elektronische Übermittlung durchführen.

Zur Vereinfachung des elektronischen Verfahrens sind Belege zur Steuererklärung 2017 nur noch dann einzureichen, wenn diese in den Vordrucken ausdrücklich angefordert werden. Im Übrigen sind die Belege für eine mögliche Anforderung durch das Finanzamt mindestens 1 Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht).

3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Wie alljährlich ändern sich

- für 2017 zu laufen begonnene Renten der steuerpflichtige Anteil auf 74 % (steuerfrei nur noch 26 %), siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 79 (Doppelbesteuerung von Renten),

- für 2017 begonnene Betriebsrenten der Versorgungsfreibetrag auf 20,8 % (max. 2.028 €),

- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung auf 900 € je Ehegatten,

- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2016 das 64. Lebensjahr vollendet haben, auf 20,8 % der Einnahmen (max. 988 €).

Für Renten und Altersentlastungen, die in früheren Jahren begonnen wurden, gelten die nach dem Beginnjahr maßgebenden Prozentsätze bis zum Rentenende unverändert fort.

4. Wahl der Veranlagungsart (Zeile 24 des Rahmenvordrucks)
Ehegatten und Lebenspartner, die 2017 im Inland zusammengelebt haben, können zwischen einer Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Dieses gilt in Scheidungsfällen auch noch für das Trennungsjahr, wenn die Partner mindestens einen Tag des Jahres zusammengelebt haben. Für die Zeit, in dem Unterhaltsleistungen gezahlt wurden, kann der Unterhaltszahlende den Abzug seiner Zahlungen als Sonderausgabe (Zeile 40) beantragen, wenn der Empfänger sich durch die Anlage U verpflichtet, die Beträge in seiner Steuererklärung unter sonstige Einkünfte zu erklären und zu versteuern. Einzelheiten zu dem so genannten Realsplitting, siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 81.

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, zuletzt geändert am 20.7.2017, begründen zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, eine Lebenspartnerschaft. Damit sind sie auf allen Rechtsgebieten der Ehe (Partnerschaft zwischen Mann und Frau) gleichgeschaltet und können bezüglich der Einkommensteuerveranlagung wie Ehepartner zwischen getrennter und Zusammenveranlagung wählen. Für Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau, die nicht verheiratet sind, gilt dieses jedoch nicht. Sie sind getrennt zu veranlagen

5. Private Dienstwagennutzung
Die steuerliche Behandlung der privaten Dienstwagennutzung ist bezüglich der Kürzung des Nutzungswerts um privat gezahlte Fahrzeugkosten durch BFH-Rechtsprechung verbessert worden (Steuerhinweis für Rentner Nr. 88). Sofern bei Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung diese Änderung bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht berücksichtigt wurde, sollte dieses mit der Steuererklärung noch geltend gemacht und die selbst gezahlten Kosten für Kraftstoff (z. B. im Ausland getankte Mengen) und Garage nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

6. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Diese sind in Ziffer 43/44 geltend zu machen (siehe auch Steuerinfo für Rentner Nr. 78).

7. Spendenabzug
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger z.B. den Sport und kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert.

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben (§ 34g EStG), jedoch höchstens 825 € (bei Zusammenveranlagten 1.650 €). Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge können bis zu 1.650 bzw. 3.300 € gem. § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 200 € reicht ein Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung als Nachweis aus, wenn der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Ansonsten ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung als Nachweis für eine evtl. Anforderung durch das Finanzamt aufzubewahren.

8. Außergewöhnliche Belastungen
Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände wie z.B. Krankheit, Behinderung, Bestattung eines Angehörigen oder Unwetterschäden zwangsläufig anfallen, können durch besondere Freibeträge (Körperbehinderung) oder -wenn sie eine nach Einkommen und Familienstand festzulegende Prozentsätze für zumutbare Eigenbelastung übersteigen- vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die zumutbare Eigenbelastung ist durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.1.2017 neu festgelegt worden und führt zu einer Minderung von bis zu 664,70 €. Einzelheiten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 90.

9. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Hierzu wurde unter dem 15.2.2016 ein koordinierter Ländererlass veröffentlicht, der die bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung aktualisiert und erweitert. In dem umfangreichen Steuerhinweis für Rentner Nr. 85 mit diversen Anlagen wurde dieses umgesetzt. Bei Erstellung der Steuererklärung sollte dieses bezüglich der gekennzeichneten Änderungen durchgesehen werden.

Als haushaltsnahe Tätigkeiten und Dienstleistungen sind neuerdings auch anerkannt
- der Winterdienst vor dem eigenen Grundstück,
- die Fütterung und Pflege von Haustieren im Haushalt,
- das Hausnotrufsystem innerhalb des betreuten Wohnens.
Als Handwerkerleistungen sind neu folgende Leistungen anzuerkennen:
- Dichtigkeitsprüfungen von Abwasserleitungen,
- Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen,
- Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

Die Beauftragung von Reinigungsunternehmen oder Handwerkern erfolgt häufig über Online-Portale oder Vermittlungsagenturen, die dann auch die Rechnungen erstellen und die Entgelte vereinnahmen. Da sie selbst aber nicht die Leistungserbringer sind, stellt sich die Frage, ob und wann die für die Steuerermäßigung geforderten Nachweisvoraussetzungen erfüllt sind bzw. vom Finanzamt anerkannt werden.

Ein ausreichender Nachweis wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn sich aus der Rechnung der Agentur der Name, die Anschrift und die Steuernummer des Leistungserbringers und die Art und der Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie die jeweiligen Entgelte getrennt für Arbeitszeit, Materialkosten und Fahrtkosten ergeben. Ferner muss der Leistungsempfänger aufgeführt sein und der Rechnungsbetrag per Überweisung oder Lastschrift an die Agentur bezahlt werden. Gebühren der Ermittlungsagentur sind jedoch nicht begünstigt.

10. Im Anlagevordruck Vorsorgeaufwendungen
sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für inländische und ausländische Beträge in getrennten Abschnitten zu erklären. Die inländischen Beiträge sind in gesetzliche und private Beiträge aufgeteilt.

Besondere Bedeutung hat die Angabe über die Basisbeiträge, weil diese nicht der Höchstbetragsberechnung unterliegen, sondern als Mindestabzug voll zu berücksichtigen sind. Basisbeiträge sind die vom Arbeitgeber bzw. den Sozialversicherungsträgern einbehaltenen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die keinen Anspruch auf Krankengeld ergeben und keine privaten Wahlleistungen enthalten.

Diese Trennung hat insbesondere bei Rentnern eine Bedeutung, weil der Vorwegabzug von Sonderausgaben nach der möglichen Berechnung lt. alter Rechtslage inzwischen so gering geworden ist (siehe Ziffer 3), dass allein die Basisbeiträge meist zu einem höheren Sonderausgabenabzug führen als bei einer Günstigerprüfung zu erzielen wäre.

11. Vordruck Anlage R (Renten)
ist gegenüber dem Vorjahr nicht verändert worden, es ist folgendes zu beachten:

Grundsätzlich sind alle Rentenbezüge steuerpflichtig, aber bei Ehegatten in getrennte Vordrucke einzutragen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrente oder Wiedergutmachungsrenten. Mütterrenten sind ebenfalls mit dem Anteil steuerpflichtig, der sich aus dem Jahr des Rentenbeginns ableitet.

Die Anlage R sieht im oberen Teil der Seite 1 Angaben für alle Bezüge aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (Kennziffer 1), aus inl. landwirtschaftlichen Alterskasse (KZ 2), aus inl. berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie etwa für Ärzte und Rechtsanwälte (KZ 3), aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen wie die Rürup-Rente (KZ 4) und aus ausländischen Versicherungen bzw. Rentenverträgen nebeneinander getrennt vor. Einzutragen sind in Zeile 5 die Brutto-Rentenbeträge vor Abzug der einbehaltenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Die in den Bruttobeträgen enthaltenen jährlichen Rentenanpassungsbeträge sind voll steuerpflichtig und daher in Zeile 6 einzutragen. In Zeile 7 ist der Rentenbeginn einzutragen, weil sich daraus der steuerpflichtige und steuerfreie Anteil des jährlichen Rentenbetrages ergibt.

Die Ermittlung der in den lfd. Renteneinkünften enthaltenen Rentenanpassungsbeträge bereitet oft Schwierigkeiten. Die Anleitung enthält hierfür zu Zeile 6 einige Erläuterungen, die für Renten, die schon über Jahre laufen (evtl. sogar schon seit 2005) nicht immer leicht nachzuvollziehen sind. Da für den steuerfreien Teil der Rente das Jahr nach dem Rentenbeginn maßgebend ist, kann der voll steuerpflichtige Rentenerhöhungsbetrag am einfachsten ermittelt werden, indem der Jahresbruttorentenbetrag, der im Jahr nach dem Rentenbeginn gezahlt wurde, von der Bruttorentenzahlung des laufenden Jahres abgezogen wird. Für vor dem 1.1.2005 begonnene Renten beträgt der Freibetrag 50%. Bei einem Jahresbruttorentenbetrag im Jahr 2005 von 12.000 € ergibt sich somit ein steuerfreier Anteil von 6.000 €, der bis zum Rentenende gilt. Beträgt der Rentenbetrag 2017 nunmehr 13.700 €, enthält dieser einen Anpassungsbetrag von 1.700 €, der in Zeile 6 des Vordrucks einzutragen ist.

Für eine ggf. vorhergehende Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners sind in den Zeilen 8 und 9 Angaben über Beginn und Ende der Rente zu machen, wodurch sich eine günstigere Besteuerung der Folgerente ergeben kann.

Der untere Teil der Seite 1 ist für Bezüge aus inländischen privaten Rentenversicherungen (KZ 6), aus inl. privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit (KZ 7), aus sonstigen Verpflichtungsgründen wie z.B. Renten aus Veräußerungsgeschäften (KZ 8) und ausländischen Versicherungen (RZ 9) vorgesehen. Sie werden mit einem geringeren Ertragsanteil als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. Bei Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 22 %, mit dem 65. Lebensjahr 18 %.

Auf Seite 2 der Anlage R sind im oberen Teil die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung in den verschiedenen Ausprägungen zu erklären. Sie sind in der Regel voll steuerpflichtig.

Im unteren Teil der Seite 2 der Anlage R können die mit den einzelnen Arten der Rentenbezüge angefallenen Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B. Kosten der Rentenberatung oder Gewerkschaftsbeiträge. Diese Aufwendungen werden aber bei der Berechnung der Einkünfte nur wirksam, wenn sie den gesetzlichen Werbungskostenpauschbetrag von 102 € übersteigen.

12. Anlage KAP
Die Anlage ist auszufüllen, wenn steuerpflichtige Kapitaleinkünfte bezogen wurden, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben (z. B. private Zinsen). Sie ist aber auch auszufertigen, wenn Kapitalerträge der Abgeltungssteuer unterlegen haben, aber geprüft werden soll, ob eine Einbeziehung in die Regelbesteuerung zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung als 25% führt (Günstigerprüfung).

Dieses ist dann sinnvoll, wenn Verluste zu verrechnen, Sparerfreibeträge nicht ausgeschöpft wurden, der Grenzsteuersatz unter 25% liegt oder bei über 64Jährigen der Altersentlastungsbetrag angewendet werden soll, um die Steuerlast zu minimieren (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 96).

Der Antrag auf Günstigerprüfung ist in Zeile 4 des Vordrucks Anlage KAP durch eine 1 zu kennzeichnen. In diesem Fall sind alle Kapitaleinkünfte und im Falle der Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten auch für diesen zu erklären.

Kapitaleinkünfte aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird) sind zur Hälfte steuerfrei. Voraussetzung ist, dass deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde. Diese Erträge sind aus der Steuerbescheinigung zu entnehmen und in Zeile 23 einzutragen. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung erfolgt im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt. 

13. Die vorausgefüllte Steuererklärung
bietet das Finanzamt allen Steuerpflichtigen an, die ihre Steuererklärung mit ELSTER oder auch anderen Systemen erstellen. Dabei werden aber nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingetragen, wenn vom Arbeitgeber dafür die vorgeschriebene Steuerbescheinigung dem Finanzamt eingereicht (übermittelt) wurde. Dieses kann häufig erst ab März des Folgejahres mit Sicherheit garantiert werden. Wer also diese Daten selbst einträgt und zu einem späteren Zeitpunkt die Weiterbearbeitung der Erklärung vornimmt, bekommt die überspielten Arbeitgeberdaten als 2. Steuerkarte ausgewiesen, was zu doppelten Arbeitslöhnen und Abzügen führt. Die bisherige Eintragung erscheint als 1. Steuerkarte und muss dann gelöscht werden.
Entsprechendes gilt ggf. auch für die überspielten Rentendaten.

14. Vereinfachte Einkommensteuererklärung (2017 ESt1V061)
Ehegatten und Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung wählen und nur Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) sowie ggf. Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosen- oder Elterngeld) bezogen haben und keine erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen geltend machen wollen, können die Vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer abgeben. Das gilt daher nicht für Steuerpflichtige, die Renten und Mieteinkünfte oder freiberufliche Einkünfte beziehen.

Helmut Laser