Steuerhinweis für Rentner Nr. 119                                                                                                 14.08.20
Solidaritätszuschlag soll 2021 für ca. 90% der Steuerzahler abgeschafft werden

Wie im Koalitionsvertrag der großen Koalition beschlossen (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 101), wird die Regierung die Abschaffung des Solidaritätszuschlages nun umsetzen. Der Bundesfinanzminister hat durch seinen Gesetzentwurf die Regelungen aufgezeigt, die als erster Schritt eine Abschaffung des Soli für 90% der Steuerzahler umsetzen soll. Wie sieht diese Regelung aus und welche Auswirkungen hat sie?

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 mit 7,5% für kurzfristige Zusatzausgaben eingeführt, von 1992 bis 1994 nicht erhoben und 1995 als unbefristete Ergänzungsabgabe wieder eingeführt, um die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren. Sie beträgt jetzt 5,5% der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Kinderfreibeträge mindern die Bemessungsgrundlage. Nur wer eine jährliche Einkommensteuer von weniger als 972 € bezahlt, muss darauf heute keinen Soli entrichten. 

Der für 2019 auf die Einkommensteuer erhobene Solidaritätszuschlag ist der unten abgedruckten Tabelle zu entnehmen oder ggf. auch aus dem letzten Einkommensteuerbescheid abzuleiten. Der Gesetzentwurf von Minister Scholz sieht ab 2021 eine Freigrenze vor, bis zu der auf die Einkommensteuer kein Soli erhoben werden soll. Das bedeutet für Ledige (Grundtabelle), dass bei einem Jahreseinkommensteuerbetrag von wenige als 16.956 € kein Soli erhoben wird. Bei Ehegatten (Splittingtabelle) beträgt die Freigrenze 33.912 €. Danach dürften z. B. Rentner, die keine erheblichen Nebeneinkünfte haben, künftig keinen Soli mehr zahlen.

Wer allerdings mehr als die genannten Beträge als Einkommensteuer zu entrichten hat, muss darauf grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung eines Freibetrages entrichten. Wegen der Kritik an einer übergangslosen Erhebung des Soli (ggf. Verfassungsklage), sieht der Gesetzentwurf bereits eine Minderungszone vor. Der Soli soll danach oberhalb der Freigrenze zunächst mit einem geringeren Betrag erhoben werden, der mit wachsendem Einkommen steigt. Ein Single muss danach erst bei einem Bruttojahreseinkommen von 109.451 € den vollen Soli zahlen. 

Nach dieser Gleitzone wird der Soli mit 11,9% der Differenz zwischen der Einkommensteuer und der maßgeblichen Freigrenze erhoben, wenn der Soli danach geringer ist als 5,5% der Einkommensteuer. Beispiel: Bei einem Alleinstehenden ergeben sich 2019 bei einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 € 29.019 € Einkommensteuer und 1.596 Soli, siehe Tabelle. Nach der Übergangsregelung ergeben sich jedoch nur 1.435 € Soli (29.019 ESt abzüglich 16.956 € Freigrenze ergeben 12.063 €, darauf 11,9%).

Während der volle Entfall des Soli etwa 90% aller Steuerzahler betreffen soll, wird die Minderungszone weitere 6,5% der Solizahler teilweise entlasten und nur bei 3,5% der Steuerzahler wird der Soli zunächst wie bisher in vollem Umfang bestehen bleiben. 



Es ist abzuwarten, ob der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung in der Regierung und den parlamentarischen Gremien umgesetzt werden kann. Es wird außerdem erwartet, dass die Opposition die Gerichte anrufen wird und dass ggf. das Bundesverfassungsgericht den Soli ganz kippen wird.

Tabelle der für 2019 erhobenen Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags
(fett gedruckte Solidaritätszuschläge würden lt. Gesetzentwurf entfallen)

zu   versteuerndes Einkommen

 Splitting-
tabelle



 Grund-  
tabelle




ESt

Solizuschlag

insgesamt

ESt

Solizuschlag

insgesamt

10.000

0

0

0

123

0

123

20.000

246

0

246

2.414

137

2.551

30.000

2.290

179

2.469

5.275

290

5.565

40.000

4.828

269

5.097

8.569

421

8.990

50.000

7.582

417

7.999

12.295

676

12.971

60.000

10.550

580

11.130

16.419

903

17.322

61.278

10.946

602

11.548

16.955

932

17.887

70.000

13.736

755

14.491

20.919

1.134

22.053

73.874

15.028

827

15.855

22.246

1.124

23.370

80.000

17.138

942

18.080

24.819

1.365

26.184

90.000

20.756

1.141

21.897

29.019

1.596

30.615

100.000

24.590

1.352

25.942

33.219

1.827

35.046

110.000

28.642

1.575

30.217

37.499

2.058

39.557

120.000

32.838

1.806

34.644

41.619

2.289

43.908

122.560

33.912

1.865

35.777

42.694

2.348

45.042

130.000

37.038

2.037

39.075

45.819

2.520

48.339

140.000

41.238

2.268

43.506

50.019

2.751

52.770

150.000

45.438

2.499

47.937

54.219

2.982

57.201

151.990

46.274

2.545

48.819

55.054

3.028

58.082

160.000

49.638

2.730

52.368

58.419

3.213

61.632 

Helmut Laser