Steuerhinweis für Rentner Nr. 121               www.helmutlaser.de             23.10.2019

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und
Reform der Grundsteuer sowie ihre Auswirkungen für Rentner

 

Mit dem "Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" hat die Bundesregierung nun die gesetzlichen Regelungen formuliert, die die Umwelt verbessern bzw. dafür Anreize schaffen sollen. Folgende Gesetzesmaßnahmen sind im Gesetzgebungsverfahren:

 

1. Die Umsatzsteuer auf Bahnkarten im Fernverkehr wird ab 1.1.2020 von 19% auf 7% gesenkt
und damit dem Nahverkehr angepasst. Dieses entspricht 10,084% des bisherigen Bahnpreises und soll an die Bahnkunden weitergegeben werden.

2. Die Luftverkehrsteuer soll ab 1.4.2020 deutlich angehoben werden, um die Flugpreise zu verteuern und Anreize zum Nutzen des Bahnverkehrs zu schaffen.

3. Die steuerliche Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer für die Jahre 2021 bis 2023 von 0,30 auf 0,35 € je Kilometer und für 2024 bis 2026 auf 0,38 € je Kilometer als Steuerentlastungsmaßnahme angehoben werden. Wer mit seinen zu versteuernden Einkünften unterhalb der Grundfreibeträge liegt und von der erhöhten Pauschale nicht profitieren kann, erhält eine Mobilitätsprämie von 14% (Eingangssteuersatz) auf die erhöhte Entfernungspauschale von 35 Cent. (= 4,9 Cent je KM). Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist von dem zusammen gerechneten zu versteuernden Einkommen und den doppelten Grundfreibeträgen auszugehen. Die Prämie wird jedoch nur gewährt, soweit die Entfernungspauschalen und die sonstigen Werbungskosten den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 € überstiegen und somit zu einer Steuerminderung geführt hätten. Dieses kann daher nur das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung prüfen, was das Verfahren natürlich beeinträchtigen wird.

4. Durch steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum soll ein Anreiz geschaffen werden, um das selbst genutzte eigene Haus und die eigene Wohnung klimafreundlicher zu machen. Durch Fachunternehmer durchgeführte als förderungswürdig eingestufte Einzelsanierungsmaßnahmen können über 3 Jahre bis zu 200.000 € durch Abzug von der Steuerschuld begünstigt werden. In den ersten beiden Jahren ist der Abzug auf je 7% von max. 14.000 € und im dritten Jahr auf 6% von max. 12.000 € begrenzt.

5. Für Gebiete für Windenergieanlagen wird Gemeinden ein erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer ermöglicht. Sie sollen dadurch an den Erträgen aus Windenergieanlagen angemessen beteiligt und motiviert werden, mehr Flächen für Windkraft auszuweisen.

6. Neben den genannten Maßnahmen hat der Gesetzgeber bis zum Jahresende das Problem der Neubewertung des Grundvermögens zu lösen. Der Bundestag hat das Paket zur Reform der Grundsteuer inzwischen verabschiedet. Der Bundesrat soll am 8.11. darüber entscheiden. Der Gesetzentwurf sieht eine Grundstücksbewertung nach dem Bodenwert und der durchschnittlichen Höhe der Miete vor. Die Länder haben nach erfolgter Änderung des Grundgesetzes durch eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, abweichend andere Vorstellungen umzusetzen (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 120 unter 3.3.). Wegen der notwendigen Neubewertung aller Grundstücke soll das Gesetz aber erst 2025 in Kraft treten. Siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 136.

Das nun verabschiedete Bundesmodell berücksichtigt für die Berechnung des Grundstückswertes den Bodenrichtwert, die Nettokaltmiete, die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Baujahr. Wegen der erwarteten höheren Grundstückswerte soll die Steuermesszahl und durch die Gemeinden der Hebesatz gesenkt werden, um möglichst keine Mehrbelastungen entstehen zu lassen. Fraglich bleibt, welche Bundesländer eigene Berechnungsmodelle gesetzlich regeln werden und welche Kriterien mit welchen finanziellen Auswirkungen dabei Berücksichtigung finden werden.

 

Fazit:

Das Klimaschutzprogramm wird mit Ausnahme der Entfernungspauschale auch für Rentner Bedeutung haben, insbesondere für Ältere, wenn sie ihren PKW aus persönlichen Gründen weniger nutzen und auf die Bahn umsteigen wollen. Die energetischen Maßnahmen können einen Anreiz bieten, ältere Häuser oder Wohnungen zu sanieren und klimafreundlicher zu gestalten, zumal der Abzug von der Steuerschuld auch bei geringen Einkünften voll wirkt. 

Die Reform der Grundsteuer kann bezüglich ihrer Einschätzung noch nicht konkret bewertet werden, weil auch nicht übersehen werden kann, welche Bundesländer eigene Bewertungsmethoden wählen und wie sie ausgestaltet sein werden. Wenn auch durch Senkung des Grundsteuermessbetrages und Minderung der kommunalen Hebesätze eine moderate Grundsteueranpassung angestrebt wird, werden Mehrbelastungen nicht auszuschließen sowie Minderbelastungen denkbar sein.

 

 

Helmut Laser