Steuerhinweis für Rentner Nr. 125                                 www.helmutlaser.com                                10.01.2020

Was ist bei der Erstellung der Steuererklärung 2019 zu beachten?

Vorbemerkung
Mit Jahresbeginn 2020 hat die Finanzverwaltung die Steuererklärungsvordrucke bereitgestellt und das Programm Elster für 2019 zum Aufrufen angepasst. Dabei verzichtet die Finanzverwaltung erstmals auf die Angabe der von den mitteilungspflichtigen Stellen (z.B. Arbeitgeber und Rentenversicherer) elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Steuererklärung und setzt damit das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens weiter um (Steuerhinweis für Rentner Nr. 76). In einer „Allgemeinen Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz- Grundverordnung in der Steuerverwaltung“ vom Mai 2018 werden die gesetzlichen Vorschriften umfassend erläutert. Sie ist beim Finanzamt ggf. mit den Erklärungsvordrucken erhältlich.

Dadurch wird die Abgabe der Steuererklärung von den davon betroffenen Steuerbürgern erheblich vereinfacht. Das gilt insbesondere für Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente und ggf. auch Betriebsrente keine weiteren erklärungspflichtigen Einkünfte beziehen.
Für Bezieher von Renten hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen bereits im Juli 2018 ein Merkblatt herausgegeben, das jetzt mit den Erklärungsvordrucken verteilt wird und alle Fragen beantwortet, die von Rentnern in diesem Zusammenhang gestellt werden. Es erläutert u.a. den Begriff „nachgelagerte Besteuerung“ und gibt Hinweise, wann Rentenbezieher Steuern zahlen müssen und somit Steuererklärungen abzugeben haben. Siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 123.

1. Abgabefrist
Die Einkommensteuerklärung 2019 ist bei Abgabepflicht bis zum 31.Juli 2020 einzureichen. Für steuerberatende Berufe gilt eine Fristverlängerung bis zum 29.2.2021.
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber ein eigenes Interesse an einer Veranlagung hat (z.B. Verlustverrechnung), kann eine Veranlagung noch bis zum 2.1.2024 beantragen. (umfassende Erläuterung siehe  Steuerhinweis für Rentner Nr. 76 Ziffer 6).

Außerdem ist zu beachten, dass Arbeitnehmer gem. § 46 EStG nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dieses gilt u.a., wenn sie gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben oder wenn die Summe der positiven Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte (z.B. Kranken- und Arbeitslosengeld und steuerfreie Auslandseinkünfte) jeweils mehr als 410 € betragen. Übersteigen diese Beträge 410 €, sind sie bis 810 € durch einen Härteausgleich gem. § 70 EStDV nur teilweise nicht zu besteuern.

2. Elektronische Übermittlung der Steuererklärung und Belegvorhaltepflicht
Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden. Sie greift allerdings nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die Summe der positiven Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen. Das heißt für Arbeitnehmer, die nur geringe Nebeneinkünfte haben, dass sie nicht verpflichtet sind, ihre Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt einzureichen.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist vorher eine Zertifizierung ggf. für beide Ehepartner erforderlich. Die Zertifizierung erhält man im Anschluss an die Registrierung unter www.elster.de. Der Vorgang kann jedoch bis zu zwei Wochen dauern.
Wer nicht unter die Verpflichtung fällt, kann aber ebenfalls eine elektronische Übermittlung durchführen.

Zur Vereinfachung des elektronischen Verfahrens sind Belege zur Steuererklärung 2019 nur noch dann einzureichen, wenn diese in den Vordrucken ausdrücklich gefordert werden. Im Übrigen sind die Belege für eine mögliche Anforderung durch das Finanzamt mindestens 1 Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht).

3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Wie alljährlich ändern sich
-für 2019 zu laufen begonnene Renten der steuerpflichtige Anteil auf 78 % (steuerfrei nur noch 22 %). Siehe o.g. Merkblatt zur Besteuerung von Renten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.
- für 2019 begonnene Betriebsrenten der Versorgungsfreibetrag auf 17,6 % (max. 1.716 €),
- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung auf 300 € je Ehegatten, er hat daher kaum noch Bedeutung,
- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2018 das 64. Lebensjahr vollendet haben, auf 17,6 % der Einnahmen (max. 836 €).

Für Renten und Altersentlastungen, die in früheren Jahren begonnen wurden, gelten die nach dem Beginnjahr maßgebenden Prozentsätze bis zum Rentenende unverändert fort.

Bezüglich der Frage, ob es zwecks Nutzung nicht ausgeschöpfter Altersentlastungsbeträge günstiger ist, die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, wird auf Ziffer 9 und den Steuerhinweis für Rentner Nr. 96 verwiesen.

4. Wahl der Veranlagungsart (Zeile 24 des Rahmenvordrucks)
Ehegatten und Lebenspartner (lt. Lebenspartnerschaftsgesetz), die 2019 im Inland zusammengelebt haben, können zwischen einer Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Dieses gilt in Scheidungsfällen auch noch für das Trennungsjahr, wenn die Partner mindestens einen Tag des Jahres zusammengelebt haben. Für die Zeit, in dem Unterhaltsleistungen gezahlt wurden, kann der Unterhaltszahlende den Abzug seiner Zahlungen als Sonderausgabe (Zeile 40) beantragen, wenn der Empfänger sich durch die Anlage U verpflichtet, die Beträge in seiner Steuererklärung unter sonstige Einkünfte zu erklären und zu versteuern. Einzelheiten zu dem so genannten Realsplitting siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 81.

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz begründen zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, eine Lebenspartnerschaft. Damit sind sie auf allen Rechtsgebieten der Ehe (Partnerschaft zwischen Mann und Frau) gleichgeschaltet und können bezüglich der Einkommensteuerveranlagung wie Ehepartner zwischen getrennter und Zusammenveranlagung wählen. Für Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau, die nicht verheiratet sind, gilt dieses jedoch nicht. Sie sind getrennt zu veranlagen.

5. Was hat sich in den Steuererklärungsvordrucken gegenüber dem Vorjahr geändert?
Der Rahmenvordruck ESt1A011 enthält nur noch die persönlichen Angaben und die Angaben zur Veranlagungsart (siehe Ziffer 4) und über Einkommensersatzleistungen, die in Zeile 38 auch elektronisch eingefügt werden. Für die bisher in diesem Rahmenvordruck geforderten Angaben sind folgende neue Vordrucke geschaffen worden, die nur bei Bedarf auszufertigen sind:

a) Anlage Sonderausgaben enthält Angaben für
Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Berufsausbildungskosten, Versorgungs- und Unterhaltsleistungen.

Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zeilen 5 ff) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger z.B. den Sport und kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert.
Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 200 € reicht ein Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung als Nachweis aus, wenn der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Ansonsten ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung als Nachweis für eine evtl. Anforderung durch das Finanzamt aufzubewahren.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind in den Ziffer 13 und 14 geltend zu machen (siehe auch  Steuerhinweis für Rentner Nr. 78).

b) Anlage Außergewöhnliche Belastungen enthält Angaben für
den Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag und andere außergewöhnliche Belastungen.
Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände wie z.B. Krankheit, Behinderung, Bestattung eines Angehörigen oder Unwetterschäden zwangsläufig anfallen, können durch besondere Freibeträge (Körperbehinderung) oder -wenn sie eine nach Einkommen und Familienstand festzulegende Prozentsätze für zumutbare Eigenbelastung übersteigen- vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 90.

c) Anlage Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Im Steuerhinweis für Rentner Nr. 85 mit diversen Anlagen wurde die Verwaltungsauffassung hierzu umgesetzt. Bei Erstellung der Steuererklärung sollte dieses bezüglich der gekennzeichneten Änderungen durchgesehen werden.
Als haushaltsnahe Tätigkeiten und Dienstleistungen sind auch anerkannt
- der Winterdienst vor dem eigenen Grundstück,
- die Fütterung und Pflege von Haustieren im Haushalt,
- das Hausnotrufsystem innerhalb des betreuten Wohnens.
Bei einer Heimunterbringung gelten folgende (ggf. anteilige) Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen:
- Reinigung des Zimmers oder Appartements und der Gemeinschaftsflächen,
- Zubereitung und Servieren von Mahlzeiten,
- Wäscheservice.
Als Handwerkerleistungen sind u.a. auch folgende Leistungen anzuerkennen:
- Reparaturen, Renovierungen sowie Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche,
- Dichtigkeitsprüfungen von Abwasserleitungen,
- Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen,
- Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

Die Beauftragung von Reinigungsunternehmen oder Handwerkern erfolgt häufig über Online-Portale oder Vermittlungsagenturen, die dann auch die Rechnungen erstellen und die Entgelte vereinnahmen. Da sie selbst aber nicht die Leistungserbringer sind, stellt sich die Frage, ob und wann die für die Steuerermäßigung geforderten Nachweisvoraussetzungen erfüllt sind bzw. vom Finanzamt anerkannt werden.
Ein ausreichender Nachweis wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn sich aus der Rechnung der Agentur der Name, die Anschrift und die Steuernummer des Leistungserbringers und die Art und der Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie die jeweiligen Entgelte getrennt für Arbeitszeit, Materialkosten und Fahrtkosten ergeben. Ferner muss der Leistungsempfänger aufgeführt sein und der Rechnungsbetrag per Überweisung oder Lastschrift an die Agentur bezahlt werden. Gebühren der Ermittlungsagentur sind jedoch nicht begünstigt.

d) Anlage Sonstiges
fasst sonstige Anträge wie Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer, Spendenvortrag und Verlustabzug, Antrag zur Aufteilung von Abzugsbeträgen bei Einzelveranlagung von Ehegatten/ Lebenspartnern und Mitteilung von Steuererstattungen zusammen.

6. Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
sieht grundsätzlich die Übernahme der Daten vor, die der Finanzverwaltung durch die Arbeitgeber elektronisch übermittelt werden. Die mit (e) gekennzeichneten Zeilen brauchen nicht ausgefüllt zu werden, es sei denn, sie sind nicht zu übernehmen wie z.B. bei der privaten Dienstwagennutzung.

Die steuerliche Behandlung der privaten Dienstwagennutzung ist bezüglich der Kürzung des Nutzungswerts um privat gezahlte Fahrzeugkosten durch BFH-Rechtsprechung verbessert worden (Steuerhinweis für Rentner Nr. 88). Sofern bei Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung diese Änderung bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht oder nur durch eine ARAL-Card Kostenpauschale berücksichtigt wurde, sollten die ggf. selbst getragenen Fahrzeugkosten (Kosten für Kraftstoff wie z.B. im Ausland getankte Mengen und für Garage) mit der Steuererklärung noch geltend gemacht und dafür nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (siehe auch Beispiele und Nachweistabelle im Steuerhinweis für Rentner Nr. 109).

Um die selbst gezahlten Fahrzeugkosten noch steuerwirksam geltend zu machen, ist der Bruttoarbeitslohn lt. Arbeitgeberbescheinigung entsprechend zu kürzen und in den Vordruck N einzutragen. In diesem Fall sind alle übrigen Daten der Bescheinigung ebenfalls einzutragen und die Korrektur des Arbeitslohns z.B. wie folgt zu erläutern:
„Neben den durch die Aral-Card bezahlten Fahrzeugkosten sind in 2019 für das Geschäftsfahrzeug der VW AG folgende Kosten von mir selbst getragenen worden:
Bei der Urlaubsreise nach Italien wurden für Kraftstoff 98,05 € mit EC-Card bezahlt.
Für einen ab Juli gemieteten Fahrzeugeinstellplatz wurden monatlich 30 €, als 180 € aufgewendet.
Daraus ergeben sich 278,05 € selbst getragene Fahrzeugkosten, um die ich den von VW in der Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn gekürzt habe.“

Im Hinblick auf die Umstellung auf Elektrofahrzeuge und wegen der genannten steuerlichen Änderungen hat z.B. VW die Nutzung und Abrechnung der Aral-Card zum 1.1.2020 neu geregelt und eine
LOGPAY Charge&Fuel Card  eingeführt. Damit werden künftig die mit der Karte gezahlten PKW-Kosten zeitnah über die Entgeltabrechnung einbehalten und vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen. Einzelheiten zu den künftig geltenden gesetzlichen Vorschriften und der Card-Nutzung sind im Steuerhinweis für Rentner Nr. 122 eingehend erläutert, haben aber für die Steuererklärung 2019 noch keine Bedeutung.

Außerdem sieht der Vordruck N die Angaben für die Geltendmachung von Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, dienstlich veranlasste Reise- und Mehrverpflegungskosten vor.

7. Anlage Vorsorgeaufwand
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für inländische und ausländische Beträge sind in getrennten Abschnitten zu erklären. Die inländischen Beiträge sind in gesetzliche und private Beiträge aufgeteilt. Soweit auch hier Daten an die Finanzbehörde von den Arbeitgebern und Krankenversicherungen elektronisch übermittelt werden, sind die mit (e) gekennzeichnete Zeilen nur auszufüllen, wenn davon abgewichen werden soll.

Besondere Bedeutung hat die Angabe über die Basisbeiträge, weil diese nicht der Höchstbetragsberechnung unterliegen, sondern als Mindestabzug voll zu berücksichtigen sind. Basisbeiträge sind die vom Arbeitgeber bzw. den Sozialversicherungsträgern einbehaltenen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die keinen Anspruch auf Krankengeld ergeben und keine privaten Wahlleistungen enthalten.

Diese Trennung hat insbesondere bei Rentnern eine Bedeutung, weil der Vorwegabzug von Sonderausgaben nach der möglichen Berechnung lt. alter Rechtslage inzwischen so gering geworden ist, dass allein die Basisbeiträge meist zu einem höheren Sonderausgabenabzug führen als bei einer Günstigerprüfung zu erzielen wäre.
Achtung: Wenn Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld enthalten (z.B. bei Betriebsrenten), muss in Zeile 12 der entsprechende Betrag aus Zeile 11 eingetragen werden, damit die Beiträge als Basisbeiträge berücksichtigt werden. Aus denselben Gründen ist in Zeile 17 eine 0 einzutragen, wenn die Beiträge lt. Zeile 16 keinen Anspruch auf Krankengeld ergeben (z.B. bei Rentenzahlungen).

8. Anlage R (Renteneinkünfte)
Auch dieser Vordruck sieht die automatische Eintragung der vom Versicherungsträger und ehemaligen Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Rentendaten in die mit (e) gekennzeichneten Zeilen vor.

Grundsätzlich sind alle Rentenbezüge steuerpflichtig, aber bei Ehegatten in getrennte Vordrucke einzutragen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrente oder Wiedergutmachungsrenten. Mütterrenten sind ebenfalls mit dem Anteil steuerpflichtig, der sich aus dem Jahr des Rentenbeginns ableitet.

Die Anlage R sieht im oberen Teil der Seite 1 Angaben für alle Bezüge aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, aus der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, aus inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie etwa für Ärzte und Rechtsanwälte, aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen wie die Rürup-Rente vor.
Für Renten aus einer ausländischen Versicherung bzw. Rentenverträgen ist in Zeile 4 eine 1 einzutragen.
In Zeile 5 sind die Brutto-Rentenbeträge vor Abzug der einbehaltenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung je Rente anzugeben. Die in den Bruttobeträgen enthaltenen jährlichen Rentenanpassungsbeträge sind voll steuerpflichtig und daher in Zeile 6 einzutragen. In Zeile 7 ist der Rentenbeginn anzugeben, weil sich daraus der steuerpflichtige und steuerfreie Anteil des jährlichen Rentenbetrages ergibt.

Die Ermittlung der in den lfd. Renteneinkünften enthaltenen Rentenanpassungsbeträge bereitet oft Schwierigkeiten. Die Anleitung enthält hierfür zu Zeile 6 einige Erläuterungen, die für Renten, die schon über Jahre laufen (evtl. sogar schon seit 2005) nicht immer leicht nachzuvollziehen sind. Da für den steuerfreien Teil der Rente das Jahr nach dem Rentenbeginn maßgebend ist, kann der voll steuerpflichtige Rentenerhöhungsbetrag am einfachsten ermittelt werden, indem der Jahresbruttorentenbetrag, der im Jahr nach dem Rentenbeginn gezahlt wurde, von der Bruttorentenzahlung des laufenden Jahres abgezogen wird. Für vor dem 1.1.2005 begonnene Renten beträgt der Freibetrag 50%. Bei einem Jahresbruttorentenbetrag im Jahr 2005 von 12.000 € ergibt sich somit ein steuerfreier Anteil von 6.000 €, der bis zum Rentenende gilt. Beträgt der Rentenbetrag 2019 nunmehr 14.000 €, enthält dieser einen Anpassungsbetrag von 2.000 €, der in Zeile 6 des Vordrucks einzutragen ist.

Für eine ggf. vorhergehende Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners sind in den Zeilen 8 und 9 Angaben über Beginn und Ende der Rente zu machen, wodurch sich eine günstigere Besteuerung der Folgerente ergeben kann.

Im unteren Teil der Seite 1 ist für Bezüge aus inländischen privaten Rentenversicherungen, aus inländischen privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit, aus sonstigen Verpflichtungsgründen wie z.B. Renten aus Veräußerungsgeschäften in Zeile 14 eine 1 (für Ausländische Versicherungen eine 2) einzutragen. Diese Renten werden mit einem geringeren Ertragsanteil als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. Bei Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 22 %, mit dem 65. Lebensjahr nur 18 %.

Auf Seite 2 der Anlage R sind im oberen Teil die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Zeilen 31 und 32) und aus der betrieblichen Altersversorgung (Zeile 36 ff) in den verschiedenen Ausprägungen zu erklären. Sie sind in der Regel voll steuerpflichtig. Betriebsrenten sind hier nicht zu erfassen, weil sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (siehe Ziffer 6).

Im unteren Teil der Seite 2 der Anlage R können die mit den einzelnen Arten der Rentenbezüge angefallenen Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B. Kosten der Rentenberatung oder Gewerkschaftsbeiträge. Diese Aufwendungen werden aber bei der Berechnung der Einkünfte nur wirksam, wenn sie den gesetzlichen Werbungskostenpauschbetrag von 102 € übersteigen. Für Leistungen aus einem Pensionsfond (Zeile 32) gilt ggf. ein Pauschbetrag von 1.000 €.

9. Anlage KAP (Kapitalerträge)
Zusätzlich
ist die Anlage Kap-Bet. für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen auszufüllen, die einheitlich und gesondert festgestellt werden.
Anlage Kap-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Die Anlage KAP ist auszufüllen, wenn steuerpflichtige Kapitaleinkünfte bezogen wurden, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben (z. B. private Zinsen). Sie ist aber auch auszufertigen, wenn Kapitalerträge der Abgeltungssteuer unterlegen haben, aber geprüft werden soll, ob eine Einbeziehung in die Regelbesteuerung zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung als 25% führt (Günstigerprüfung).

Dieses ist dann sinnvoll, wenn Verluste zu verrechnen, Sparerfreibeträge nicht ausgeschöpft wurden, der Grenzsteuersatz unter 25% liegt oder bei über 64Jährigen der Altersentlastungsbetrag angewendet werden soll, um die Steuerlast zu minimieren. Da Zinserträge auch für die Berechnung des Altersentlastungsbetrages zu berücksichtigen sind, kann ihre Einbeziehung auch dann günstiger sein, wenn der persönliche Grenzsteuersatz 25 % übersteigt (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 96 ).

Der Antrag auf Günstigerprüfung ist der Zeile 4 des Vordrucks durch Eintragung einer 1 zu stellen. In diesem Fall sind alle Kapitaleinkünfte und im Falle der Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner auch für diesen zu erklären. Durch Steuerbescheinigung nachgewiesene Steuerabzugsbeträge sind zwecks Anrechnung auf die Steuerschuld in die Zeilen 48 bis 53 einzutragen.

In die Zeile 8a sind bei Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile (InvStG) die ab dem 1.1.2018 eingetretenen Wertveränderungen mit dem steuerpflichtigen Betrag lt. nachrichtlichem Teil der Steuerbescheinigung einzutragen. Diese Neuregelung gilt für vor dem 1.1.2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile soweit sie den Freibetrag von 100.000 € übersteigen.

In den Zeilen 14 und 15 sind Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben (Prozesszinsen und Zinsen aus Privatdarlehen unter fremden Personen) zu erklären. Zinsen aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen sind in Zeile 21 zu erfassen. Ausschüttungen aus Investmentfonds und Veräußerungen von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind hier nicht zu berücksichtigen, sondern in die Anlage Kap-Inv  einzutragen.

Kapitaleinkünfte aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird) sind zur Hälfte steuerfrei. Voraussetzung ist, dass deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde. Diese Erträge sind aus der Steuerbescheinigung zu entnehmen und in Zeile 23  einzutragen. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung erfolgt im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt. Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen ist nur der sich aus der Steuerbescheinigung ergebende steuerpflichtige Wert einzutragen.

Für bestimmte Beteiligungserträge (Dividenden), die in Zeile 25 einzutragen sind, kann die Besteuerung nach der tariflichen Steuer beantragt werden (in Zeile 24 eine 1 eintragen). Steuerstundungsmodelle sind in Zeile 61 anzugeben.

10. Vereinfachung der Einkommensteuererklärung
Der im Vorjahr zugelassene Vordruck einer vereinfachten Einkommensteuererklärung ist durch die für 2019 z.T. neu gestalteten Vordrucke und die automatische Übernahme bestimmter Steuerdaten in die Vordrucke ersetzt geworden.

Ehegatten und Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung wählen und nur Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) sowie ggf. Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen- oder Elterngeld) bezogen haben und keine erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen geltend machen wollen, benötigen nur den Rahmenvordruck. Anderenfalls sind für den Abzug von Werbungskosten, zusätzliche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ggf. auch die dafür vorgesehenen Einzelvordrucke einzureichen.

Dieses gilt auch für Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen oder nur Kapitalerträge haben, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, sofern keine Günstigerprüfung (siehe Ziffer 9) gewünscht wird. Durch den Rentenfreibetrag von bis zu 50% (Rentenbeginn 2005 und früher, siehe Ziffer 8), den Abzug von Werbungskosten- und Sonderausgabenfreibetrag von 102 € bzw. 36 €, sowie die automatisch berücksichtigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, übersteigen die zu besteuernden Einkünfte für 2019 in der Regel nicht den Grundfreibetrag von 9.168 € für Alleinstehende und von 18.336 € bei Zusammenveranlagung, so dass dann kein Steuerbetrag entsteht und eine Abgabe der Steuererklärung nicht erforderlich ist.            

 Helmut Laser.