Steuerhinweis für Rentner Nr. 128          www.helmutlaser.de                   15.06.2020

Umsetzung des Konjunkturpakets des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes

Um Deutschland aus der Corona-Krise zu führen, hat die Bundesregierung ein Konjunkturpaket beschlossen, das in Kürze dem Bundestag und Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt wird. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen, die auch alle Verbraucher betreffen können.

1. Senkung der Umsatzsteuer
Für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 sollen die Umsatzsteuersätze von 19 auf 16% bzw. 7 auf 5% herabgesetzt werden. Dabei soll die Finanzverwaltung alles daransetzen, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten. Die Steuersatzsenkung soll durch Umsetzung in den Preisen der Unternehmen einen Konsumanreiz schaffen.

Mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz war für Restaurant- und Verpflegungsdientleistungen (mit Ausnahme von Getränken) durch Zuordnung dieser Umsätze zum Katalog der ermäßigten Steuersätze bereits eine Fördermaßnahme für 12 Monate beschlossen worden, das die Probleme dieser Branche mindern soll. Sie dient daher nicht der Preisminderung, sondern der betrieblichen Ergebnisverbesserung. Die sich daraus für diese Unternehmen ergebenden steuerechtlichen und abwicklungstechnischen Probleme sind bereits im Steuerhinweis für Rentner Nr. 127 unter Ziffer 4 dargestellt worden. Die dort genannten offenen Fragen bedürfen nach wie vor der Klärung.

2. Kinderentlastung
Familien mit Kindern erhalten zum Ausgleich der besonderen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie einen Kinderbonus, Alleinerziehende eine befristete Erhöhung des Entlastungsbetrages.

Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt und als Einmalbetrag mit je 150 € im September und Oktober 2020 mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Für Alleinerziehende wird befristet für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag gem. § 24 b EStG von 1.908 € auf 4.008 € angehoben.

3. Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro (für Zusammenveranlagte auf 10 Mio. Euro) erweitert. Er kann schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt und auch für eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt werden.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung von 25% (max. 2,5fache der linearen Abschreibung) in Anspruch genommen werden.

Die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erfolgen für 2020 erst soweit sie 200.000 € statt 100.000 € übersteigen.

Die max. jährliche Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungszulage wird für die Jahre 2020 bis 2025 von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

Die 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG werden um 1 Jahr verlängert. Das gilt auch für die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG.

Die Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 durch Erhöhung des Ermäßigungsfaktors von 3,8 auf 4,0 angehoben, so dass die Gewerbesteuer bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 420 % entfallen kann.

Bei der Besteuerung der
privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemissionen (Elektrofahrzeuge) wird der steuerliche Wert nur auf ein Viertel des Bruttolistenpreises berechnet. Bisher galt dieses max. für einen BLP von 40.000 € (Steuerhinweis für Rentner Nr. 124 Ziffer 6). Dieser Höchstbetrag wird nun auf 60.000 € angehoben.
 

Helmut Laser