Steuerhinweis für Rentner Nr. 133       www.helmutlaser.com             6.9.2020

         Besteuerung privater Veräußerungs- und Spekulationsgeschäfte

1.Vorbemerkung
Mit dem Unternehmenssteuergesetz wurden ab 1.1.2009 erhebliche Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen und den Gewinnen aus privaten Veräußerungs- und Spekulationsgeschäften vorgenommen (Steuerhinweis für Rentner Nr. 18). Damit sollte auch sichergestellt werden, dass bei Spekulationsgeschäften die Gewinne erfasst und insbesondere bei Grundstücks-Veräußerungsgeschäften die durch Spekulationen erzielten Gewinne auch der Einkommensbesteuerung zugeführt werden. Da die Grundstückspreise in den letzten 10 Jahren immens gestiegen sind, werden zunehmend private Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen insbesondere von Personen veräußert, denen diese inzwischen zu groß sind oder von ihnen aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr bewirtschaftet werden können.

2.Gesetzliche Regelung
Für die Veräußerung von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, sowie sonstige private Veräußerungsgeschäfte gilt ab 1.1.2009 folgendes:

Wegen der ab 1.1.2009 erfolgten Zuordnung von Gewinnen aus Wertpapierverkäufen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und der Einführung der Abgeltungssteuer für diese Einkunftsart, fallen unter die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG nur noch

-      Grundstücksveräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt und

-       Veräußerungsgeschäfte mit anderen privaten Wirtschaftsgütern (ohne die nun in § 20 EStG erfassten Wertpapiere), wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 1 Jahr beträgt.

3.Grundstücksveräußerungen
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, Erbbaurechten sowie Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehenden Räume sind von der Besteuerung als Spekulationsgeschäft ausgenommen, wenn
           a) der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt oder
           b) das Grundstück ausschließlich oder
           c) im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Entstehen bei der Veräußerung Verluste, können diese nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorangegangenen und der folgenden Kalenderjahre und nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie sind im Entstehungsjahr auch nicht nach § 10 d EStG abziehbar.

4.Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter
Private Veräußerungsgeschäfte sind alle Geschäfte, die nicht bereits einer anderen Einkunftsart wie z. B. Gewerbebetrieb oder einer selbständigen Tätigkeit oder auch Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind. Daher fällt die Veräußerung ausschließlich privat genutzter Fahrzeuge, privater Kunstgegenstände, aber auch Haushaltsgegenstände, die z. B. bei einem Flohmarkt verkauft werden, unter die Besteuerung, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist von 1 Jahr beschafft und veräußert werden.

5.Gewinn- bzw. Verlustermittlung
Gewinn oder Verlust aus den genannten privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten und den Werbungskosten. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie bei der Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Arbeitszimmer), Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind.

6.Verlustverrechnung
Verluste aus solchen Geschäften dürfen zunächst nur bis zur Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres ausgeglichen werden. Verbleibende Verluste können jedoch im Rahmen des § 10 d EStG mit entsprechenden Gewinnen, die im unmittelbaren Vorjahr und den Folgejahren erzielt wurden bzw. noch erzielt werden, verrechnet werden. Das bedeutet z. B., dass Verluste aus dem Verkauf von Jahreswagen lediglich mit entsprechenden Gewinnen des Folgefahrzeugs verrechnet werden können und dann die Besteuerung dieses Gewinns mindern oder gar vermeiden. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften ist nicht möglich.

7.Freigrenze
Die nach Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus allen Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres verbleibenden Gewinne bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 600 € (Freigrenze) betragen.

Helmut Laser