Steuerhinweis für Rentner Nr. 135 www.helmutlaser.com 23.9.2020
Auch bei Volkswagen ist die Mobilität der Zukunft elektrisch
(Kompensationsbeitrag bei Verbrennern)
Die Entwicklung zu elektronischen Fahrzeugen schreitet auch bei VW voran und hat damit diverse Auswirkungen auf die unterschiedlichen Nutzergruppen. Betroffen sind damit auch die Geschäftsfahrzeugnutzer und zwar sowohl die Berechtigten, die einen aktiven Arbeitsvertrag zu VW haben wie auch die ehemaligen Mitarbeiter, die vor Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag eine Dienstwagenberechtigung hatten und somit auch als Rentner ein Geschäftsfahrzeug für ausschließlich private Zwecke nutzen dürfen. Die Umstellung wirft schon jetzt viele Fragen auf.
In einem umfangreichen Fragebogen (siehe Geschäftsfahrzeuge online; Informationen des Personalwesens vom 24.8.2020) werden die aktuellen Fragen zur Elektrifizierung der Geschäftsfahrzeuge beantwortet und sollen auch künftig aktualisiert werden. Die unterschiedliche Versteuerung solcher Fahrzeuge (geldwerter Vorteil und Behandlung der Kostenbeteiligung) ist dort in Ziffer 18 angesprochen. Auch in den Steuerhinweisen Nr. 122 und 124 (Ziffer 6) sowie 128 (Ziffer 3) wurde die Entwicklung bezüglich der mehrfach verbesserten Berechnung des geldwerten Vorteils dargestellt. Da die Kostenbeteiligung bei geschäftsfahrzeugberechtigten VW-Rentnern nach wie vor ½ % des BLP beträgt, wird der geldwerte Vorteil von 0,5% des BLP für bestimmte Fahrzeugtypen bereits voll kompensiert, so dass auch die selbst getragenen Fahrzeugkosten nicht mehr zu einer Steuerminderung führen. Das gilt natürlich auch für die privat zu tragenden Stromkosten beim Laden@Home (siehe Beispiele).
Die steuerliche Behandlung dieser Fahrzeuggruppe ändert sich auch künftig nicht. Durch die Geschäftsfahrzeuge Information vom 31.8.2020 (korrigiert am 4.9.2020) wird jedoch darauf hingewiesen, dass für Verbrenner- und PHEV- Geschäftsfahrzeuge, die ab dem 1.9.2020 bestellt werden, ein monatlicher Kompensationsbeitrag von 15 € erhoben werden soll. Damit soll die CO2 Bilanz der Geschäftsfahrzeugflotte weiter ausgeglichen werden.
Da es sich bei dem Kompensationsbeitrag um laufend erhobene Fahrzeugkosten handelt, die vom Fahrzeugnutzer zu tragen sind, ist dieser Beitrag neben der Kostenbeteiligung von 0,5% BLP zusätzlich vom geldwerten Vorteil zu kürzen. Falls diese Kürzung von mtl. 15 € nicht bereits bei der Entgeltabrechnung durchgeführt wird, kann der Betrag ggf. zusammen mit anderen selbst getragenen Fahrzeugkosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn abgezogen werden.
(siehe auch Tabelle im Steuerinfo für Rentner Nr. 142)
Fahrzeugtyp | Verbrennuns- motor | Hybrid- | Hybrid- | vollelektrisches | vollelektrisches |
| ICE | PHEV | PHEV | BEV | BEV |
Reichweite / |
| mindest.
40 km
| über
40 km
| 1.1.2019 - 31.12.2030 | 1.1.2019 - 31.12.2030 |
Wertgrenze |
|
|
| bis 60.000 BLP | über 60.000 BLP |
geldwerter Vorteil des BLP % | 1,00% | 1,00% | 1,00% | 1,00% | 1,00% |
steuerpflichtiger Anteil in % | 1,00% | 0,50% | 1,00% | 0,25% | 0,50% |
Bruttolistenpreis in € (Beispiel) | 50.000 | 50.000 | 50.000 | 50.000 | 70.000 |
zu versteuernder Vorteil in € | 500 | 250 | 500 | 125 | 350 |
Kostenbeteilig in % des BLP | 0,50% | 0,50% | 0,50% | 0,50% | 0,50% |
Kostenbeteiligung in € | 250 | 250 | 250 | 250 | 350 |
anrechenbar | 250 | 250 | 250 | 125 | 350 |
verbleiben zu versteuern | 250 | 0 | 250 | 0 | 0 |
anrechenbare zusätzliche eigene Kosten | max. 250 | 0 | max. 250 | 0 | 0 |
Helmut Laser