Steuerhinweis für Rentner Nr. 135                                 www.helmutlaser.com                  23.9.2020

                         Auch bei Volkswagen ist die Mobilität der Zukunft elektrisch 
                                                 (Kompensationsbeitrag bei Verbrennern)

Die Entwicklung zu elektronischen Fahrzeugen schreitet auch bei VW voran und hat damit diverse Auswirkungen auf die unterschiedlichen Nutzergruppen. Betroffen sind damit auch die Geschäftsfahrzeugnutzer und zwar sowohl die Berechtigten, die einen aktiven Arbeitsvertrag zu VW haben wie auch die ehemaligen Mitarbeiter, die vor Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag eine Dienstwagenberechtigung hatten und somit auch als Rentner ein Geschäftsfahrzeug für ausschließlich private Zwecke nutzen dürfen. Die Umstellung wirft schon jetzt viele Fragen auf.

Elektrische Geschäftsfahrzeuge

In einem umfangreichen Fragebogen (siehe Geschäftsfahrzeuge online; Informationen des Personalwesens vom 24.8.2020) werden die aktuellen Fragen zur Elektrifizierung der Geschäftsfahrzeuge beantwortet und sollen auch künftig aktualisiert werden. Die unterschiedliche Versteuerung solcher Fahrzeuge (geldwerter Vorteil und Behandlung der Kostenbeteiligung) ist dort in Ziffer 18 angesprochen. Auch in den Steuerhinweisen Nr. 122 und 124 (Ziffer 6) sowie 128 (Ziffer 3) wurde die Entwicklung bezüglich der mehrfach verbesserten Berechnung des geldwerten Vorteils dargestellt. Da die Kostenbeteiligung bei geschäftsfahrzeugberechtigten VW-Rentnern nach wie vor ½ % des BLP beträgt, wird der geldwerte Vorteil von 0,5% des BLP für bestimmte Fahrzeugtypen bereits voll kompensiert, so dass auch die selbst getragenen Fahrzeugkosten nicht mehr zu einer Steuerminderung führen. Das gilt natürlich auch für die privat zu tragenden Stromkosten beim Laden@Home (siehe Beispiele).

Für die geldwerten Vorteile aus der vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Werksrente) gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs besteht schon seit 2017 eine Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 46 EStG) und eine Pauschalierungsmöglichkeit der Steuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Mit Schreiben vom 29.9.2020 nimmt das Bundesfinanzministerium nunmehr zu den diversen Punkten dieser steuerlichen Regelung Stellung (Einzelheiten dazu siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 136)

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und PHEV-Geschäftsfahrzeuge

Die steuerliche Behandlung dieser Fahrzeuggruppe ändert sich auch künftig nicht. Durch die Geschäftsfahrzeuge Information vom 31.8.2020 (korrigiert am 4.9.2020) wird jedoch darauf hingewiesen, dass für Verbrenner- und PHEV- Geschäftsfahrzeuge, die ab dem 1.9.2020 bestellt werden, ein monatlicher Kompensationsbeitrag von 15 € erhoben werden soll. Damit soll die CO2 Bilanz der Geschäftsfahrzeugflotte weiter ausgeglichen werden.

Da es sich bei dem Kompensationsbeitrag um laufend erhobene Fahrzeugkosten handelt, die vom Fahrzeugnutzer zu tragen sind, ist dieser Beitrag neben der Kostenbeteiligung von 0,5% BLP zusätzlich vom geldwerten Vorteil zu kürzen. Falls diese Kürzung von mtl. 15 € nicht bereits bei der Entgeltabrechnung durchgeführt wird, kann der Betrag ggf. zusammen mit anderen selbst getragenen Fahrzeugkosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn abgezogen werden.

 

Beispiele für die Berechnung der geldwerten Vorteile für die unterschiedlichen Fahrzeugtypen 

(Stand 2020)

 

(siehe auch Tabelle im Steuerinfo für Rentner Nr. 142)

Fahrzeugtyp

Verbrennuns-
motor

Hybrid-
fahrzeug

Hybrid-
fahrzeug

vollelektrisches 
Fahrzeug

vollelektrisches 
Fahrzeug

 

ICE

PHEV

PHEV

BEV

BEV

Reichweite /
Anschaffungszeit

 

mindest. 

 

40 km 

 

über 

 

40 km 

 

1.1.2019 - 31.12.2030

1.1.2019 - 31.12.2030

Wertgrenze

 

 

 

bis 60.000 BLP

über 60.000 BLP







geldwerter Vorteil des BLP %

1,00%

1,00%

1,00%

1,00%

1,00%

steuerpflichtiger Anteil in %

1,00%

0,50%

1,00%

0,25%

0,50%







Bruttolistenpreis in € (Beispiel)

50.000

50.000

50.000

50.000

70.000

zu versteuernder Vorteil in €

500

250

500

125

350

Kostenbeteilig in % des BLP

0,50%

0,50%

0,50%

0,50%

0,50%

Kostenbeteiligung in €

250

250

250

250

350

anrechenbar

 250

250

250

 125

 350

verbleiben zu versteuern

250

0

250

0

0

anrechenbare zusätzliche eigene Kosten 

max. 250

0

max. 250

0

0

Helmut Laser