Steuerhinweis für Rentner Nr. 136                www.helmutlaser.com                       6.10.2020

Steuerliche Behandlung von geldwerten Vorteilen aus vom Arbeitgeber  getragenen Ladekosten bei privat genutzten Elektrofahrzeugen

1.Vorbemerkung
Die Bestrebungen der Automobilindustrie, ihre Fahrzeugpalette auf Elektrofahrzeuge umzustellen, wirft insbesondere bezüglich der Ladevorrichtungen eine Reihe lohnsteuerlicher Fragen auf, wenn diese Fahrzeuge auch den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Mit dem Gesetz zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 wurden die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung durch § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei gestellt. Außerdem bestand auf Antrag des Arbeitgebers für diese geldwerten Vorteile eine Pauschalierungsmöglichkeit mit 25% gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, die inzwischen bis zum 31.12.2030 verlängert wurde. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 wurden zusätzliche Regelungen geschaffen, die die Besteuerung solcher geldwerten Vorteile regeln bzw. vereinfachen sollen. Damit sind die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private Nutzung von E-Fahrzeugen nunmehr festgelegt.

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 29.9.2020 alle für die steuerliche Behandlung der geldwerten Vorteile aus den vom Arbeitgeber getragenen Ladekosten zusammengefasst und Zweifelsfragen aufgegriffen und entschieden. Soweit sie für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen insbesondere auch für ehemalige Arbeitnehmer (Werksrentner) von Bedeutung sind, werden sie nachfolgend dargestellt.

2. Steuerfreiheit des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms

2.1. Was sind begünstigte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge?

Ein
Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiequellen gespeist wird.

Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
- einem Betriebskraftstoff,
- einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z.B. Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator).
Hybridfahrzeuge müssen zudem extern aufladbar sein.

Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h sind begünstigt.

Auch Elektrofahrräder gehören zu den begünstigten Fahrzeugen, wenn sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt).

Die Aufladung von Elektrofahrrädern (ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht) im Betrieb des Arbeitgebers wird aus Billigkeitsgründen nicht dem Arbeitslohn zugerechnet.

Wird bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung ermittelt, ist der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Auch bei der Fahrtenbuchmethode bleiben die Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bei der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz.

2.2. Aufladeort und Anwendungsbereich
Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers und eines mit ihm verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz.
Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder von diesem betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung gilt auch nicht für den Ladestrom an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer und an Kunden des Arbeitgebers.

Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht aber eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens). Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellte Stromkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Bei VW kann die LOGPAY Charge&Fuel Card auch zum Aufladen des Stroms verwendet werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 122).

Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung, nicht jedoch deren Übereignung (siehe 3.1.). Der aus dieser betrieblichen Ladevorrichtung (dazu gehört die gesamte Ladeinfrastruktur) bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

2.3. Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Bei privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist die Erstattung der Stromkosten, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat und die ihm der Arbeitgeber erstattet, steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Werden betriebliche Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Sie können daher auch nicht vom geldwerten Vorteil gekürzt werden.

Zu beachten ist auch hier, dass selbst getragene Stromkosten (gilt auch für die Pauschalbeträge  lt. 2.4.) nur insoweit den geldwerten Vorteil für die private Dienstwagennutzung mindern dürfen, wie nach Anrechnung einer vom Arbeitgeber erhobenen Kostenbeteiligung und anderer selbst getragener Fahrzeugkosten ein zu versteuernder Nutzungswert verbleibt. Beträgt z.B. bei einem Elektrofahrzeug der geldwerte Vorteil nur 25% das Bruttolistenpreises und wird eine Kostenbeteiligung von 0,5% erhoben, bleibt für selbst getragene Fahrzeugkosten kein Raum, weil der zu versteuernde Nutzungswert bereits 0 € beträgt. Siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 122.

2.4. Pauschalregelung für Übergangszeit
Für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur PKW) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatliche Pauschalen anzuwenden. 

Die in Klammern genannten Werte gelten für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2030:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
                       20 € für Elektrofahrzeuge         (30 €)
                       10 € für Hybridelektrofahrzeuge (15 €)
b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
                       50 € für Elektrofahrzeuge         (70 €)
                       25 € für Hybridelektrofahrzeuge (35 €)

Mit dem pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.

Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für von einem Dritten bezogenen Ladestrom die oben genannte maßgebliche Pauschale, kann der Arbeitgeber statt der Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Entsprechendes gilt für die Anrechnung selbst getragener Kosten auf den Nutzungswert.

3. Pauschalierung der Lohnsteuer bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung der Ladevorrichtung

3.1. Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt, kann die Lohnsteuer mit 25% pauschal erhoben werden (§ 40 Abs.2 Satz 1 Nr.6 EStG). Als Bemessungsgrundlage können aus Vereinfachungsgründen die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung angesetzt werden.

Eine Pauschalierung ist nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt.

3.2. Zuschüsse des Arbeitgebers
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (Wartung, Betriebskosten, Miete für Stromzähler, aber nicht für Ladestrom) selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer darauf pauschal mit 25% erheben.

Übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Ladevorrichtung, die er dem Arbeitnehmer zuvor übereignet hat, ist eine Pauschalierung mit 25% ebenfalls zulässig.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist aber begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung.

Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers können mit 25% pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen werden.

4. Reisekosten
Arbeitnehmer, die ihr privates Elektrofahrzeug auch für Dienstfahrten nutzen, können statt der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten Kilometersätze aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreie Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen oder Zuschüsse von seinem Arbeitgeber für dieses Elekro- oder Hybridelektroauto erhält.

Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG sind die genannten steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.

5. Anwendung
Die Steuerbegünstigung gilt grundsätzlich nur, wenn die Vorteile und Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der stl. Vorteil ist daher im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlung ausgeschlossen.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen, besteht nicht.

Die Regelungen gelten mit Ausnahme der Regelung lt. 2.4. bereits ab 1.1.2017 und bis 31.12.2030.

Helmut Laser