Steuerhinweis für Rentner Nr. 140                  www.helmutlaser.com                   11.02.2021

Was ist bei der Erstellung der Steuererklärung 2020 zu beachten?

 

Vorbemerkung
Das vergangene Jahr war besonders geprägt durch die Corona-Krise, die auch ihre Auswirkungen auf die Steuergesetzgebung und die Steuererhebung hatte. So wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030“ die Grundlage für die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutztem eigenen Gebäude bereits ab 1.1.2020 eine Steuerermäßigung durch Abzug von der Einkommensteuer geschaffen. Einzelheiten zur Umsetzung wurden aber erst durch das BMF-Schreiben vom 14.1.2021 bekannt gegeben. Mit dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 139 vom 21.1.2021 sind diese zusammenfassend dargestellt, so dass noch im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2020 geprüft werden kann, ob in 2020 durchgeführte energetische Maßnahmen steuermindernd geltend gemacht werden können.

Das Programm ElsterFormular kann ab 2020 nicht mehr zur Erstellung der Steuererklärung genutzt werden. Das Programm verweist auf das neue Programm elster, auf das die Vorjahresdaten übernommen und ggf. überschrieben werden können, bzw. auf andere Programme, die eine Übertragung der Erklärungsdaten zur Finanzverwaltung ermöglichen. Dabei verzichtet die Finanzverwaltung wie bereits im Vorjahr auf die Angabe der von den mitteilungspflichtigen Stellen (z.B. Arbeitgeber und Rentenversicherer) elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Steuererklärung. Die Felder sind in den Vordrucken grün unterlegt und am Rand mit einem e im Kreis gekennzeichnet.

1. Abgabefrist
Die Einkommensteuerklärung 2020 ist bei bestehender Abgabepflicht bis zum 31.Juli 2021 einzureichen. Für steuerberatende Berufe gilt eine Fristverlängerung voraussichtlich bis 29.2.2022.
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber ein eigenes Interesse an einer Veranlagung hat (z.B. zwecks Verlustverrechnung), kann eine Veranlagung noch spätestens bis zum 31.12.2024 beantragen (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 76 Ziffer 6).

Außerdem ist zu beachten, dass Arbeitnehmer gem. § 46 EStG nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dieses gilt u.a., wenn sie gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben oder wenn die Summe der positiven Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte (z.B. Kranken- und Arbeitslosengeld und steuerfreie Auslandseinkünfte) jeweils mehr als 410 € betragen. Übersteigen diese Beträge 410 €, sind sie bis 810 € durch einen Härteausgleich gem. § 70 EStDV nur teilweise nicht zu besteuern.

2. Elektronische Übermittlung der Steuererklärung und Belegvorhaltepflicht
Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden. Sie greift allerdings nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die Summe der positiven Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen. Das heißt für Arbeitnehmer, die nur geringe Nebeneinkünfte haben, dass sie nicht verpflichtet sind, ihre Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt einzureichen.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist vorher eine Zertifizierung ggf. für beide Ehepartner erforderlich. Die Zertifizierung erhält man im Anschluss an die Registrierung unter www.elster.de. Der Vorgang kann jedoch bis zu zwei Wochen dauern.
Wer nicht unter die Verpflichtung fällt, kann aber ebenfalls eine elektronische Übermittlung durchführen.

Zur Vereinfachung des elektronischen Verfahrens sind Belege zur Steuererklärung 2020 nur dann einzureichen, wenn diese in den Vordrucken ausdrücklich gefordert werden. Im Übrigen sind die Belege für eine mögliche Anforderung durch das Finanzamt mindestens 1 Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht).

3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Wie alljährlich ändern sich
-für 2020 zu laufen begonnene Renten der steuerpflichtige Anteil auf 80 % (steuerfrei sind nur noch 20 %).
- für 2020 begonnene Betriebsrenten der Versorgungsfreibetrag auf 16 % (max. 1.560 €),
- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2019 das 64. Lebensjahr vollendet haben, auf 17,6 % der Einnahmen (max. 836 €).
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung ist ab 2020 entfallen,

Für Renten und Altersentlastungen, die in früheren Jahren begonnen wurden, gelten die nach dem Beginnjahr maßgebenden Prozentsätze bis zum Rentenende unverändert fort.

Bezüglich der Frage, ob es zwecks Nutzung nicht ausgeschöpfter Altersentlastungsbeträge günstiger ist, die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung zu beantragen, wird auf Ziffer 9 und den Steuerhinweis für Rentner Nr. 96 verwiesen.

4. Wahl der Veranlagungsart (Zeile 28 des Rahmenvordrucks)
Ehegatten und Lebenspartner (lt. Lebenspartnerschaftsgesetz), die 2020 im Inland zusammengelebt haben, können zwischen einer Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Dieses gilt in Scheidungsfällen auch noch für das Trennungsjahr, wenn die Partner mindestens einen Tag des Jahres zusammengelebt haben. Für die Zeit, in dem Unterhaltsleistungen gezahlt wurden, kann der Unterhaltszahlende den Abzug seiner Zahlungen als Sonderausgabe (Zeile 19) beantragen, wenn der Empfänger sich durch die Anlage U verpflichtet, die Beträge in seiner Steuererklärung unter sonstige Einkünfte zu erklären und zu versteuern. Einzelheiten zu dem so genannten Realsplitting siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 81.

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz begründen zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, eine Lebenspartnerschaft. Damit sind sie auf allen Rechtsgebieten der Ehe (Partnerschaft zwischen Mann und Frau) gleichgeschaltet und können bezüglich der Einkommensteuerveranlagung wie Ehepartner zwischen getrennter und Zusammenveranlagung wählen. Für Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau, die nicht verheiratet sind, gilt dieses jedoch nicht. Sie sind getrennt zu veranlagen.

5. Was hat sich in den Steuererklärungsvordrucken gegenüber dem Vorjahr geändert?
Der Rahmenvordruck ESt1A011 enthält nur die persönlichen Angaben und die Angaben zur Veranlagungsart (siehe Ziffer 4) und über Einkommensersatzleistungen, die in Zeile 43 auch elektronisch eingefügt werden. Folgende Vordrucke sind nur bei Bedarf auszufertigen:

a) Anlage Sonderausgaben enthält
Angaben für Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Berufsausbildungskosten, Versorgungs- und Unterhaltsleistungen.

Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zeilen 5 ff) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger z.B. den Sport und kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert.
Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 200 € reicht ein Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung als Nachweis aus, wenn der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Ansonsten ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung als Nachweis für eine evtl. Anforderung durch das Finanzamt aufzubewahren.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind in den Ziffer 13 und 14 geltend zu machen (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 78).

b) Anlage Außergewöhnliche Belastungen enthält Angaben für
den Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag und andere außergewöhnliche Belastungen.
Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände wie z.B. Krankheit, Behinderung, Bestattung eines Angehörigen oder Unwetterschäden zwangsläufig anfallen, können durch besondere Freibeträge (Körperbehinderung) oder -wenn sie eine nach Einkommen und Familienstand festzulegende Prozentsätze für zumutbare Eigenbelastung übersteigen- vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 90.
Auch Aufwendungen im Rahmen privater Umzüge (Zeile 18) können hier geltend gemacht werden und zu Steuerminderungen führen (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 132).

Eine Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge erfolgt ab 2021 (Steuerhinweis für Rentner Nr. 131).

c) Anlage Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Im Steuerhinweis für Rentner Nr. 85 mit diversen Anlagen wurde die Verwaltungsauffassung hierzu umgesetzt. Bei Erstellung der Steuererklärung sollte dieses bezüglich der gekennzeichneten Änderungen durchgesehen werden.
Als haushaltsnahe Tätigkeiten und Dienstleistungen sind auch anerkannt
- bei Straßenreinigung und Winterdienst vor dem eigenen Grundstück nur der Gehweg und nicht die Fahrbahn
- die Fütterung und Pflege von Haustieren im Haushalt,
- das Hausnotrufsystem innerhalb des betreuten Wohnens.
Bei einer Heimunterbringung gelten folgende (ggf. anteilige) Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen:
- Reinigung des Zimmers oder Appartements und der Gemeinschaftsflächen,
- Zubereitung und Servieren von Mahlzeiten,
- Wäscheservice.
Als Handwerkerleistungen sind u.a. auch folgende Leistungen anzuerkennen:
- Reparaturen, Renovierungen sowie Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche,
- Dichtigkeitsprüfungen von Abwasserleitungen,
- Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen,
- Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

Bei Handwerkerleistungen wie z.B. Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung energetischer Maßnahmen vorliegen, die ggf. zu einer größeren Steuermäßigung führen kann (siehe Vorbemerkungen). Dazu ist eine gesonderter Vordruck Energetische Maßnahmen auszufüllen.

Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem privaten Umzug können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 132).

Die Beauftragung von Reinigungsunternehmen oder Handwerkern erfolgt häufig über Online-Portale oder Vermittlungsagenturen, die dann auch die Rechnungen erstellen und die Entgelte vereinnahmen. Da sie selbst aber nicht die Leistungserbringer sind, stellt sich die Frage, ob und wann die für die Steuerermäßigung geforderten Nachweisvoraussetzungen erfüllt sind bzw. vom Finanzamt anerkannt werden.
Ein ausreichender Nachweis wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn sich aus der Rechnung der Agentur der Name, die Anschrift und die Steuernummer des Leistungserbringers und die Art und der Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie die jeweiligen Entgelte getrennt für Arbeitszeit, Materialkosten und Fahrtkosten ergeben. Ferner muss der Leistungsempfänger aufgeführt sein und der Rechnungsbetrag per Überweisung oder Lastschrift an die Agentur bezahlt werden. Gebühren der Ermittlungsagentur sind jedoch nicht begünstigt.

d) Anlage AV
Hier sind die Angaben zur Förderung von Altersvorsorgebeiträgen (sog. Riester-Verträge) zu machen.

e) Anlage Kind
Diese Anlage ist für jedes Kind zu erstellen und fasst alle Informationen zusammen, die für das einzelne Kind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern zu berücksichtigen sind. Sie dienen u.a. zur Prüfung, ob die bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge zu einem günstigeren Ergebnis führen als der mit dem Kindergeld durchgeführte Familienleistungsausgleich. Dabei wird auch der bei Alleinerziehenden mit Kindern neu geschaffene Entlastungsbetrag von 4.008 € berücksichtigt.

6. Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) 
sieht grundsätzlich die Übernahme der Daten vor, die der Finanzverwaltung durch die Arbeitgeber elektronisch übermittelt werden. Die mit (e) gekennzeichneten Zeilen brauchen nicht ausgefüllt zu werden, es sei denn, sie sind nicht zu übernehmen wie z.B. bei der privaten Dienstwagennutzung.

Die steuerliche Behandlung der privaten Dienstwagennutzung ist bezüglich der Kürzung des Nutzungswerts um privat gezahlte Fahrzeugkosten durch BFH-Rechtsprechung verbessert worden (Steuerhinweis für Rentner Nr. 88). Sofern bei Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung diese Änderung bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht oder nur teilweise durch Nutzung der LOGPAY Charge&Fuel Card und Abzug vom monatlichen Rentenbetrag berücksichtigt wurde, sollten die ggf. zusätzlich selbst getragenen Fahrzeugkosten (Kosten für Kraftstoff, die nicht über die Charge&Fuel Card bezahlt wurden, und für Garagenmiete) mit der Steuererklärung noch geltend gemacht und dafür nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 109).

Zu beachten ist jedoch, dass selbst getragene Fahrzeugkosten nur insoweit den geldwerten Vorteil für die private Dienstwagennutzung mindern dürfen, wie nach Anrechnung einer vom Arbeitgeber erhobenen Kostenbeteiligung ein zu versteuernder Nutzungswert verbleibt. Beträgt z.B. bei einem Elektrofahrzeug der geldwerte Vorteil nur 25% des Bruttolistenpreises und wird eine Kostenbeteiligung von 0,5% erhoben, bleibt für einen Abzug selbst getragener Fahrzeugkosten kein Raum, weil der zu versteuernde Nutzungswert bereits 0 € beträgt. Erhebt der Arbeitgeber in diesem Fall keine Kostenbeteiligung, verbleibt ein zu versteuernder Betrag. Siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 122. 

Um bei einem verbleibenden zu versteuerndem Betrag die selbst gezahlten Fahrzeugkosten noch steuerwirksam geltend zu machen, ist der Bruttoarbeitslohn lt. Arbeitgeberbescheinigung entsprechend zu kürzen und in den Vordruck N (Zeile 6) einzutragen. In diesem Fall sind alle übrigen Daten der Bescheinigung ebenfalls einzutragen und die Korrektur des Arbeitslohns z.B. wie folgt zu erläutern.


Bei Card-Nutzung
„Neben den durch die LOGPAY Charge&Fuel Card bezahlten Fahrzeugkosten sind in 2020 für das Geschäftsfahrzeug der VW AG folgende Kosten von mir selbst getragenen worden:
Mit EC-Card bezahlter Kraftstoff 98,05 €  
Für einen ab Juli gemieteten Fahrzeugeinstellplatz wurden monatlich 30 €, als 180 € aufgewendet.
Daraus ergeben sich 278,05 € selbst getragene Fahrzeugkosten, um die ich den von VW in der Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn gekürzt habe.“

Ohne Card-Nutzung
„Da ich keine Charge&Fuel Card nutze, sind mir für das Geschäftsfahrzeug der VW AG die lt. Anlage aufgeführten Fahrzeugkosten in Höhe von 500,00 € entstanden, um die ich den von VW in der Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn gekürzt habe.“

Außerdem sieht der Vordruck N die Angaben für die Geltendmachung von Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, dienstlich veranlasste Reise- und Mehrverpflegungskosten vor. Für Berufskraftfahrer wurde eine Tagespauschale von 8 € bei Übernachtung im Kfz neu eingeführt. Auch die Pauschalen für Reisekosten wurden angehoben (Frühstück 5,40 €, Mittag- und Abendessen je 11,20 €).

Wer im Zusammenhang mit Corona seine Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt hat, kann statt der Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte für Tage, an denen er den ganzen Tag ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet hat, pauschal 5 € als Werbungskosten (max 600 €) geltend machen.

Für ein häusliches Arbeitszimmer können statt der Tagespauschale bei ausschließlich beruflicher Nutzung die anteiligen Kosten für Miete, Heizung und sonstige Nebenkosten sowie die Büroausstattung wie Schreibtisch, Bürostuhl, Laptop, Drucker sowie die Kosten für Schreibmaterial, Telefon und Internetanschluss als Werbungskosten voll bzw. mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bei beruflich bedingten Umzügen können die Aufwendungen in der Zeile 48 des Vordrucks als Werbungskosten geltend gemacht werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 132).

7. Anlage Vorsorgeaufwand
Soweit die Daten an die Finanzbehörde von den Arbeitgebern und Krankenversicherungen elektronisch übermittelt werden, sind die mit (e) gekennzeichneten Zeilen nur auszufüllen, wenn davon abgewichen werden soll.

Besondere Bedeutung hat die Angabe über die Basisbeiträge, weil diese nicht der Höchstbetragsberechnung unterliegen, sondern als Mindestabzug voll zu berücksichtigen sind. Basisbeiträge sind die vom Arbeitgeber bzw. den Sozialversicherungsträgern einbehaltenen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die keinen Anspruch auf Krankengeld ergeben und keine privaten Wahlleistungen enthalten.

Diese Trennung hat insbesondere bei Rentnern eine Bedeutung, weil der Vorwegabzug von Sonderausgaben ab 2020 entfallen ist, so dass allein die Basisbeiträge meist zu einem höheren Sonderausgabenabzug führen als bei einer Günstigerprüfung zu erzielen wäre.

Achtung: Wenn Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld enthalten (z.B. bei Betriebsrenten), muss in Zeile 12 der entsprechende Betrag aus Zeile 11 eingetragen werden, damit die Beiträge voll als Basisbeiträge berücksichtigt werden. Aus denselben Gründen ist in Zeile 17 eine 0 einzutragen, wenn die Beiträge lt. Zeile 16 keinen Anspruch auf Krankengeld ergeben (z.B. bei Rentenzahlungen).


8. Anlage R (Renten und andere Leistungen aus dem Inland)
Im Gegensatz zum Vorjahr gibt es folgende Vordrucke:
R Renten und andere Leistungen aus dem Inland
R-Aus Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausl. Rentenverträgen und ausl. betrieblichen Versorgungseinrichtungen
R-AV/bAV Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und der inländischen betrieblichen Altersversorgung

Auch diese Vordrucke sehen die automatische Eintragung der vom Versicherungsträger und ehemaligen Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Rentendaten in die mit (e) gekennzeichneten Zeilen vor.

Grundsätzlich sind alle Rentenbezüge steuerpflichtig, aber bei Ehegatten in getrennte Vordrucke einzutragen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrente oder Wiedergutmachungsrenten. Mütterrenten sind ebenfalls mit dem Anteil steuerpflichtig, der sich aus dem Jahr des Rentenbeginns ableitet.

Die Anlage R sieht ab Zeile 4 Angaben für alle Bezüge aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, aus der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, aus inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie etwa für Ärzte und Rechtsanwälte, aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen wie die Rürup-Rente vor.

In Zeile 4 sind die Brutto-Rentenbeträge vor Abzug der einbehaltenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung je Rente anzugeben. Die in den Bruttobeträgen enthaltenen jährlichen Rentenanpassungsbeträge sind voll steuerpflichtig und daher in Zeile 5 einzutragen. In Zeile 7 ist der Rentenbeginn anzugeben, weil sich daraus der steuerpflichtige und steuerfreie Anteil des jährlichen Rentenbetrages ergibt. Alle Daten werden elektronisch übermittelt und müssen nicht eingetragen werden.

Im unteren Teil (ab Zeile 13) sind Angaben aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit oder mit zeitlich befristeter Laufzeit) zu erklären.

Auf der Rückseite sind Angaben für Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen wie z.B. Renten aus Veräußerungsgeschäften zu machen. Diese Renten werden mit einem geringeren Ertragsanteil als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. Bei Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 22 %, mit dem 65. Lebensjahr nur 18 %.

Auf der Anlage R-AV/bAV sind die Daten zu Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung einzutragen. Die in der Regel voll steuerpflichtigen Betriebsrenten sind hier nicht zu erfassen, weil sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

9. Anlage KAP (Kapitalerträge)
Zusätzlich ist die Anlage Kap-Bet. für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen auszufüllen, die einheitlich und gesondert festgestellt werden.
Anlage Kap-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Die Anlage KAP ist auszufüllen, wenn steuerpflichtige Kapitaleinkünfte bezogen wurden, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben (z. B. private Zinsen). Sie ist aber auch auszufertigen, wenn Kapitalerträge der Abgeltungssteuer unterlegen haben, aber geprüft werden soll, ob eine Einbeziehung in die Regelbesteuerung zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung als 25% führt (Günstigerprüfung).

Dieses ist dann sinnvoll, wenn Verluste zu verrechnen, Sparerfreibeträge nicht ausgeschöpft wurden, der Grenzsteuersatz unter 25% liegt oder bei über 64Jährigen der Altersentlastungsbetrag angewendet werden soll, um die Steuerlast zu minimieren. Da Zinserträge auch für die Berechnung des Altersentlastungsbetrages zu berücksichtigen sind, kann ihre Einbeziehung auch dann günstiger sein, wenn der persönliche Grenzsteuersatz 25 % übersteigt (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 96).

Der Antrag auf Günstigerprüfung ist in der Zeile 4 des Vordrucks durch Eintragung einer 1 zu stellen. In diesem Fall sind alle Kapitaleinkünfte und im Falle der Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner auch für diesen zu erklären. Durch Steuerbescheinigung nachgewiesene Steuerabzugsbeträge sind zwecks Anrechnung auf die Steuerschuld in die Zeilen 37 bis 45 einzutragen.

Die Zeilen 7 bis 14 sind für die Kapitalerträge vorgesehen, die dem inländischen Steuersatz unterlegen haben. In den Zeilen 16 und 17 sind die dabei bereits in Anspruch genommenen Sparerfreibeträge anzugeben.

Neu sind die Zeilen 15 und 25, wo Verluste aus ganzer oder teilweiser Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen usw. anzugeben sind, deren Ausgleich mit positiver Kapitaleinkünften begrenzt ist.

In den Zeilen 18 und 19 sind Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben (Prozesszinsen und Zinsen aus Privatdarlehen unter fremden Personen) zu erklären. Zinsen aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen sind in Zeile 28 zu erfassen.

Ausschüttungen aus Investmentfonds und Veräußerungen von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind in Anlage R nicht zu berücksichtigen, sondern in die Anlage Kap-Inv einzutragen.

Kapitaleinkünfte aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird) sind zur Hälfte steuerfrei. Voraussetzung ist, dass deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde. Diese Erträge sind aus der Steuerbescheinigung zu entnehmen und in Zeile 30 einzutragen. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung erfolgt im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt. Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen ist nur der sich aus der Steuerbescheinigung ergebende steuerpflichtige Wert einzutragen.

Für bestimmte Beteiligungserträge (Dividenden), die in Zeile 32 einzutragen sind, kann die Besteuerung nach der tariflichen Steuer beantragt werden (in Zeile 31 eine 1 eintragen). Steuerstundungsmodelle sind in Zeile 50 anzugeben.

10. Vereinfachung der Einkommensteuererklärung
Ehegatten und Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung wählen und nur Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) sowie ggf. Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen- oder Elterngeld) bezogen haben und keine erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen geltend machen wollen, benötigen nur den Rahmenvordruck. Anderenfalls sind für den Abzug von Werbungskosten, zusätzliche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ggf. auch die dafür vorgesehenen Einzelvordrucke einzureichen.

Dieses gilt auch für Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen oder nur Kapitalerträge haben, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, sofern keine Günstigerprüfung (siehe Ziffer 9) gewünscht wird. Durch den Rentenfreibetrag von bis zu 50% (Rentenbeginn 2005 und früher, siehe Ziffer 8), den Abzug von Werbungskosten- und Sonderausgabenfreibetrag von 102 € bzw. 36 €, sowie die automatisch berücksichtigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, übersteigen die zu besteuernden Einkünfte für 2020 in der Regel nicht den Grundfreibetrag von 9.408 € für Alleinstehende und von 18.804 € bei Zusammenveranlagung, so dass kein Steuerbetrag entsteht und eine Abgabe der Steuererklärung nicht erforderlich ist, es sei denn, es besteht z.B. wegen Erstattung von Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer oder Abgeltungssteuer) ein eigenes Interesse an der Abgabe einer Steuererklärung oder das Finanzamt fordert diese besonders an.            

 Helmut Laser.