Steuerhinweis für Rentner Nr. 150                 www.helmutlaser.com             03.03.2022

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

1.Vorbemerkung

Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer wurde bereits in einem BMF-Schreiben vom 4.4.2018 umfassend dargelegt und im Steuerhinweis für Rentner Nr. 88 vom 12.3.2017 / 10.4.2018 in den wesentlichsten Punkten wiedergegeben. Dieses BMF-Schreiben wurde nunmehr am 3.3.2022 überarbeitet und an die für E-Fahrzeuge neu geschaffene Rechtslage sowie an neue BFH-Rechtsprechung angepasst. Die sich dadurch ergebenden Änderungen des Erlasses werden nachfolgend dargelegt.

2.Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Abs.2 Satz 2 bis 4 EStG sind auch:

- Campingfahrzeuge
- Geländewagen
- Taxen
- Elektrokleinstfahrzeuge (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h),    dazu zählen E-Scooter und Elektro-Tretroller
- Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.

Nicht dazu gehören
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (wenn keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht besteht).
Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der freiwilligen Feuerwehr für die Bereitschaftszeit.
Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder dort beendet.

3.Pauschale Nutzungswertmethode

Die 1%-Methode sowie die 0,03 %-Regelung ist als Monatswert zu errechnen. Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle überlassen, so findet die 0,03 %-Regelung auch für Monate Anwendung, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle genutzt wird.

4.Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten oder Leasingsonderkosten

Bestehen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, können (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren auf den privaten Nutzungswert des jeweiligen Fahrzeugs bis auf 0 € angerechnet werden. Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist jedoch nicht zulässig.
Bestehen arbeitsrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraumes, sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

5.Hinweise zur Berücksichtigung der privaten Dienstwagennutzung in der Steuererklärung (Anlage N)

Die steuerliche Behandlung der privaten Dienstwagennutzung ist bezüglich der Kürzung des Nutzungswerts um privat gezahlte Fahrzeugkosten durch BFH-Rechtsprechung verbessert worden (Steuerhinweis für Rentner Nr. 88). Sofern bei Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung diese Änderung bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht oder nur teilweise z.B. durch Nutzung der LOGPAY Charge&Fuel Card und Abzug vom monatlichen Entgeltbetrag berücksichtigt wurde, sollten die ggf. zusätzlich selbst getragenen Fahrzeugkosten (Kosten für Kraftstoff, die nicht über die Charge&Fuel Card bezahlt wurden, und für Garagenmiete) mit der Steuererklärung noch geltend gemacht und dafür nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Bei E-Fahrzeugen gilt dieses jedoch nur, wenn trotz des geringeren Nutzungswerts von 0,5% nach Abzug der vom Arbeitgeber er hobenen Kostenbeteiligung (0,5%) noch ein positiver Wert verbleibt (siehe Steuerhinweise für Rentner Nr. 136 und 146). Wurde im Kalenderjahr 2021 ein Benzin- oder Diesel-Fahrzeug durch ein E-Fahrzeug ersetzt, können sich für das erste Fahrzeug noch geldwerte Vorteile ergeben, auf die selbst getragene Fahrzeugkosten angerechnet werden könnten. Daher sollte in diesen Fällen eine Jahresabrechnung durch Gegenüberstellung des geldwerten Vorteils und der an den Arbeitgeber gezahlten Kostenbeteiligung erstellt werden, aus der sich dann der noch verbleibende zu versteuernde Wert ergibt. (Beispiel siehe Tabelle). Bis zu diesem Betrag können dann noch selbst bezahlte Fahrzeugkosten geltend gemacht werden.

Um die selbst gezahlten Fahrzeugkosten ggf. noch steuerwirksam geltend zu machen (insbesondere bei Verbrennungsmotoren), ist der Bruttoarbeitslohn lt. Arbeitgeberbescheinigung entsprechend zu kürzen und in den Vordruck N (Zeile 6) einzutragen. Bei der Jahresgesamtrechnung sind auch nicht vom Bruttoarbeitslohn gekürzte CO2 Kompensationsbeiträge (VW AG) und für Ladekosten abzugsfähige Monatspauschalen lt. Steuerhinweis für Rentner Nr. 136 Ziffer 2.4. zu berücksichtigen. Bei Kürzung des vom AG bescheinigtem Bruttoarbeitslohn sind alle übrigen Daten der Jahresbescheinigung ebenfalls in den Vordruck N einzutragen und die Korrektur des Arbeitslohns z.B. wie folgt zu erläutern. 

Bei Card-Nutzung (Benziner)
„Von den durch die LOGPAY Charge&Fuel Card bezahlten Fahrzeugkosten sind in 2021 für das Geschäftsfahrzeug der VW AG 300 € nicht steuermindernd angerechnet worden Außerdem wurden weitere Kosten von mir selbst getragenen:
Mit EC-Card bezahlter Kraftstoff und Fahrzeugwäsche 150 €.
Für einen ab Juli gemieteten Fahrzeugeinstellplatz wurden monatlich 35 €, also 420 € aufgewendet.
Daraus ergeben sich 870 € selbst getragene Fahrzeugkosten. Den von VW in der Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn habe ich in Höhe des versteuerten geldwerten Vorteils von 800 € gekürzt (Beispiel 1).“

Ohne Card-Nutzung (Benziner)
„Da ich keine Charge&Fuel Card nutze, sind mir für das Geschäftsfahrzeug der VW AG die lt. Anlage aufgeführten Fahrzeugkosten in Höhe von 820,00 € entstanden, um die ich den von VW in der Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn gekürzt habe.“

Bei Fahrzeugwechsel von Benzin- auf E-Fahrzeuge
„Die Ermittlung der vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn noch abzugsfähigen selbst getragenen Fahrzeugkosten ergibt sich aus der beigefügten Aufstellung (Beispiel 2).“



Berechnung der in der Steuererklärung noch abzugsfähigen selbst getragenen Fahrzeugkosten
Beispiel 1

Summe der monatlichen geldwerter Vorteile (1 % BLP)                                           4.800 €
Summe der monatlichen Kostenbeteiligung (0,5% BLP)                                          2.400 €
Summe der lt. Monatsabrechnung verbleibenden geldwerten Vorteile                     2.400 €
Summe der monatlich darauf angerechneten LOGOPAY-Card-Zahlungen              1.600 €
verbleiben die durch Arbeitgeber versteuerten geldwerten Vorteile                    800 €

Darauf sind alle weiteren selbst getragenen Fahrzeugkosten bis zu dieser Höhe anzurechnen:
Monatlich nicht verrechneten LOGOPAY-Card-Zahlungen                                          300 €
Bei anderen Tankstellen bezahlte Kraftstoffkosten, Fahrzeugwäsche                        150 €
Garagenmiete für 6 Monate                                                                                         420 €
insgesamt                                                                                                                    870 €
bleiben für Kürzung des bescheinigten Jahresarbeitslohns                                   800 €


6. Berechnung des Abzugs eigener Kosten bei Fahrzeugwechsel von Benzin- auf E-Fahrzeuge
Beispiel 2  
Der Arbeitnehmer tauscht zum 1.7.2021 sein Benzin-Fahrzeug (BLP 40.000 €) gegen ein E-Fahrzeug (BLP 50.000). Die Fahrzeugkosten werden in der Regel per LOGPAY Charge&Fuel Card bezahlt und über das Gehaltskonto abgerechnet. Darüber hinaus sind im ersten Halbjahr bar bezahlte Fahrzeugkosten in Höhe von 350 € angefallen und im zweiten Halbjahr Kosten für Miete eines Fahrzeugeinstellplatzes in Höhe von 420 € bar entrichtet worden.

Monate

Januar bis Juni

Juli bis Dezmber

Jahresrechnung für Steuererklärung

Fahrzeugtyp

Benziner

Elektro

Berücksichtigt in bescheinigtem Jahresbruttoarbeitslohn

Bruttolistenpreis

40.000

50.000


geldwerter Vorteil

1,00%

0,50%


monatlicher Wert für 6 Monate

2.400

1.200

Wert für 12 Monate         3.600

Kostenbeteiligung

0,50%

0,50%


Wert für 6 Monate

1.200

1.200

Wert für 12 Monate         2.400

zu versteuernder Betrag

1.200

0

Jahreswert                      1.200





über Logopay Card bezahlt bzw. angerechnet

500

300

      
 500

verbleiben durch Arbeitgeber zu versteuern

700

0

           700

selbst getragene Fahrzeugkosten

350

420

770 
davon vom BAL zu kürzen         700

verbleiben mit Steuererklärung zu versteuern

350

0

0

Bei der monatlichen Entgeltabrechnung wurden nur die im ersten Halbjahr durch Card bezahlten Fahrzeugkosten steuermindernd berücksichtigt, so dass sich auf den zu versteuernden Jahresbetrag von 1.200 € im Lohnabrechnungsverfahren nur 500 € steuermindernd ausgewirkt haben. Die im zweiten Halbjahr entstandenen Card-Zahlungen von 300 € sowie die im ganzen Jahr zusätzlich selbst getragenen Kosten von insgesamt 770 € wurden bisher nicht berücksichtigt. Sie sind daher bis zu dem vom AG versteuerten geldwerten Vorteil von 700 € vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn zu kürzen.

Helmut Laser