Mit dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 58 wurden Hinweise für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 gegeben. Diese Hinweise haben sich mit Ausnahmen der Jahreszahl und der Freibeträge beim Sonderausgabenabzug grundsätzlich nicht geändert. Die zu beachtenden Änderungen für die Steuererklärung 2015 werden nachfolgend zusammengestellt.
1. Die Abgabefristen sind lediglich um 1 Jahr verschoben (also 31.5. bzw. 31.12.2016). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer gem. § 46 EStG nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dieses gilt u.a., wenn sie gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben oder wenn die Summe der positiven Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, mehr als 410 € beträgt. Dazu rechnen auch positive Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen wie z.B. Kranken- und Arbeitslosengeld und steuerfreie Auslandseinkünfte.
Im Veranlagungsfalle sind diese Beträge bis zu 410 € vom Einkommen wieder abzuziehen und bleiben daher steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Übersteigen diese Beträge 410 €, sind sie bis 810 € durch einen Härteausgleich gem. § 70 EStDV nur teilweise nicht zu besteuern.
2. Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurden bereits für 2015 diverse Grund- und Familienfreibeträge erhöht, die sich im Veranlagungsverfahren steuermindernd auswirken, insbesondere dann, wenn sie durch den Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren (z.B. im Jahresausgleich) noch nicht berücksichtigt wurden.
3. Durch die Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes ändern sich
- für 2015 zu laufen begonnene Renten der steuerpflichtige Anteil auf 70 % (steuerfrei nur noch 30 %),
- für 2015 begonnene Betriebsrenten der Versorgungsfreibetrag auf 24 % (max. 2.340 €),
- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung auf 1.500 € je Ehegatten,
- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2014 das 64. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 % der Einnahmen (max. 1.140 €).
4. Im Anlagevordruck Vorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für inländische und ausländische Beträge in getrennten Abschnitten zu erklären. Außerdem wurden die inländischen Beiträge in gesetzliche und private Beiträge aufgeteilt. Dadurch verändern sich gegenüber dem Vorjahr die Zeilen, in welche die entsprechenden Beträge einzutragen sind. Auch sind Beiträge zur inländischen privaten Krankenversicherung in Basisversicherungen (Zeile 23) und darüber hinaus gehende Krankenversicherungsbeiträge (Zeile 27) getrennt zu erklären.
5. Der Vordruck Anlage R (Renten) ist gegenüber dem Vorjahr nicht verändert worden, es ist folgendes zu beachten:
Grundsätzlich sind alle Rentenbezüge steuerpflichtig, aber bei Ehegatten in getrennte Vordrucke einzutragen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrente oder Wiedergutmachungsrenten. Mütterrenten sind ebenfalls mit dem Anteil steuerpflichtig, der sich aus dem Jahr des Rentenbeginns ableitet.
Die Anlage R sieht im oberen Teil der Seite 1 Angaben für alle Bezüge aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (Kennziffer 1), aus inl. landwirtschaftlichen Alterskasse (KZ 2), aus inl. berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie etwa für Ärzte und Rechtsanwälte (KZ 3), aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen wie die Rürup-Rente (KZ 4) und aus ausländischen Versicherungen bzw. Rentenverträgen nebeneinander getrennt vor. Einzutragen sind in Zeile 5 die Rentenbeträge vor Abzug der einbehaltenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Die in den Bruttobeträgen enthaltenen jährlichen Rentenanpassungsbeträge sind voll steuerpflichtig und daher in Zeile 6 einzutragen. In Zeile 7 ist der Rentenbeginn einzutragen, weil sich daraus der steuerpflichtige und steuerfreie Anteil des jährlichen Rentenbetrages ergibt.
Für ggf. eine vorhergehende Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners sind in den Zeilen 8 und 9 Angaben über Beginn und Ende der Rente zu machen, wodurch sich eine günstigere Besteuerung der Folgerente ergeben kann.
Der untere Teil der Seite 1 ist für Bezüge aus inländischen privaten Rentenversicherungen (KZ 6), aus inl. privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit (KZ 7), aus sonstigen Verpflichtungsgründen wie z.B. Renten aus Veräußerungsgeschäften (KZ 8) und ausländischen Versicherungen (RZ 9) vorgesehen. Sie werden mit einem geringeren Ertragsanteil als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert.
Auf Seite 2 der Anlage R sind im oberen Teil die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung in den verschiedenen Ausprägungen zu erklären. Sie sind in der Regel voll steuerpflichtig.
Im unteren Teil der Seite 2 der Anlage R können die mit den einzelnen Arten der Rentenbezüge angefallenen Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B. Kosten der Rentenberatung oder Gewerkschaftsbeiträge. Diese Aufwendungen werden aber bei der Berechnung der Einkünfte nur wirksam, wenn sie den gesetzlichen Werbungskosten- pauschbetrag von 102 € übersteigen.
6. Die vorausgefüllte Steuererklärung bietet das Finanzamt allen Steuerpflichtigen an, die ihre Steuererklärung mit ELSTER oder auch anderen Systemen erstellen. Dabei werden aber nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingetragen, wenn vom Arbeitgeber dafür die vorgeschriebene Steuerbescheinigung dem Finanzamt eingereicht (übermittelt) wurde. Dieses kann häufig erst ab März des Folgejahres mit Sicherheit garantiert werden. Wer also diese Daten selbst einträgt und zu einem späteren Zeitpunkt die Weiterbearbeitung der Erklärung vornimmt, bekommt die überspielten Arbeitgeberdaten als 2. Steuerkarte ausgewiesen, was zu doppelten Arbeitslöhnen und Abzügen führt. Die bisherige Eintragung erscheint als 1. Steuerkarte und muss dann gelöscht werden.
Entsprechendes gilt ggf. auch für die überspielten Rentendaten.
Helmut Laser.