Steuerhinweis für Rentner Nr. 71                                                                       4.3.2016

Neue Gesetzesvorlagen zur Förderung des Wohnungsbaus und Besteuerung von Investmentfonds

A Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus

Mit dem großen Zustrom von Flüchtlingen im vergangenem Jahr ist deutlich geworden, dass insbesondere in den Großstädten bezahlbare Wohnungen fehlen. Anfang Februar 2016 hat das Bundeskabinett daher einen Gesetzentwurf zur Förderung des Mietwohnungsbaus im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten durch Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung  gebilligt.

Gefördert werden nur die Errichtung von Mietwohnungen in einem genehmigten Fördergebiet, die für mindestens 10 Jahre der Vermietung dienen und für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard sind von der Massnahme ausgeschlossen.

Die Förderung ist auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an Mietstufen des Wohngelds anknüpft. Auch Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietniveau um mindestens 5 % oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sowie Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesengter Kappungsgrenze, sollen in das Fördergebiet einbezogen werden.

Förderungswürdig sollen nur Objekte sein mit einer Baukostenobergrenze von 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche, wovon  max. 2.000 € je qm Wohnfläche gefördert werden. Begünstigt sind nur Baumaßnahmen, die in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen werden (Bauantrag bzw. Bauanzeige nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2019 gestellt).

Die Sonderabschreibung beträgt neben der Normalabschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr 10 % sowie in dem darauf folgenden dritten Jahr bis zu 9 % (also insgesamt max. 29 %) der Bemessungsgrundlage von max 2.000 € je qm Wohnfläche.

Die Förderung gilt nur für die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude und die Anschaffung neuer Eigentumswohnungen. Die Anschaffung im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche WG (Gebäude) sind, werden bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ebenfalls begünstigt.

Anmerkung:
Mit der Sonderabschreibung von 29 % könnten je qm Wohnfläche von max. 2.000 € Herstellkosten insgesamt 590 € zusätzliche Abschreibungen wirksam werden. Der Steuervorteil würde je nach Grenzsteuersatz bis zu 300 € je qm Wohnfläche betragen.  Für die studierende Tochter wäre das für eine 60 qm-Wohnung z.B. eine zusätzliche Steuerfinanzierung von 18.000 €.

B. Besteuerung von Investmentfonds wird vereinfacht und gleichzeitig sollen Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum- Geschäfte) verhindert werden.

Mit dem Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern zu vereinfachen und leichter handhabbar zu machen und bekannte Steuergestaltungsmodelle auszuschließen sowie die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich zu reduzieren. Auch werden EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus unterschiedlichen Besteuerungsregeln für in- und ausländische Investmentfonds ergeben, durch das Investmentsteuerreformgesetz ausgeräumt.

Das geltende Investmentsteuerrecht ist sehr komplex und erfordert hohe Anforderungen für die Besteuerung der Anleger von Publikums-Investmentfonds. Statt der heute bestehenden bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen sollen die Anleger für ihre Steuererklärung nur noch folgende vier Angaben benötigen, die leicht zu beschaffen sein werden:

1.    Höhe der Ausschüttung

2.    Wert des Fonds am Jahresanfang

3.    Wert des Fonds am Jahresende

4.    Handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds?

Damit soll es künftig ohne steuerliche Nachteile möglich sein, auch in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln.

Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes sollen künftig die Umgehungstatbestände der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) verhindert werden. Die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer wird davon abhängig sein, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt. Da diese Regelung nur für Dividendenerträge von mehr als 20.000 € gelten soll, sind Kleinanleger nicht betroffen.

Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischen Publikums-Investmentfonds zu verhindern, sieht die Reform der Investmentbesteuerung vor, dass auch bei inländischen Publikums-Investmentfonds die aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden und Immobilienerträge auf Fondebene besteuert werden. Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften sollen auf Fondebene weiterhin steuerfrei bleiben. Entsprechendes soll für Investmenterträge gelten, wenn die Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen oder Basisverträgen (private Riester-Renten und sog. Rürup-Renten) gehalten werden oder die Erträge gemeinnützigen Anlegern zufließen.

Beim Anleger sind die Ausschüttungen eines Publikums-Investitionsfonds grundsätzlich in voller Höhe zu versteuern. Eine Ausnahme gilt jedoch für Fonds, die überwiegend in Aktien und Immobilien investieren und daher bereits einen Teil der Erträge auf Fondsebene besteuert haben, wofür eine Teilfreistellung vorgesehen ist.

Für private Anleger sind bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 % der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, gilt ein Freistellungssatz von 80 %.

Bei Publikums-Investmentgesellschaften, die nichts oder nur in geringen Umfang ausschütten, soll durch eine Vorabpauschale die Nutzung von Investmentfonds als Steuerstundungsmodell verhindert werden.

Die neuen Investmentvorschriften sollen ab dem 1.1.2018 angewendet werden. Allerdings soll davon abweichend die Gestaltung von Cum/Cum-Geschäften bereits ab 1.1.2016 ausgeschlossen werden.

Helmut Laser