Steuerhinweis für Rentner Nr.73 vom 02.06.2016
Bis wann und in welchem Verfahren (mit Vordrucken oder durch Datenfernübertragung) ist die Einkommensteuererklärung ans Finanzamt einzureichen?
1. Vorbemerkung
Ein niedersächsisches Finanzamt hat einen Steuerpflichtigen (Rentner) schriftlich darauf hingewiesen, dass gem. § 25 Abs.4 EStG bereits ab 1.1.2013 die Pflicht besteht, Einkommensteuererklärungen auf elektronischem Weg authentifiziert abzugeben, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gem.
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt.
Das Finanzamt kann auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
Was bedeutet dieses nun für die Abgabe der einzelnen Steuererklärung bei Einkommensteuerpflichtigen, die die Steuererklärung nicht per ELSTER ermitteln und ans Finanzamt abgeben wollen oder nicht können, weil sie kein dafür geeignetes Gerät (PC, Laptop usw.) zur Verfügung haben.
2. Wer muss überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich hat jeder Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 31.5. des Folgejahres eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung (bei zusammenzuveranlagenden Ehegatten gemeinsam) zu erstellen und auf amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist, so wird eine Veranlagung nur in folgenden Fällen durchgeführt (§ 46 Abs. 4 EStG), so dass auch nur dann eine Steuererklärung abzugeben ist:
a) Elektronische Steuererklärung ist vorgeschrieben
Steuererklärungspflicht besteht, wenn die Summe der positiven Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, nach Abzug des Altersentlastungsbetrages mehr als 410 € betragen hat. Dieser Fall wird z.B. auch bei höheren BFA-Renten vorliegen, so dass dann eine elektronische Steuererklärung notwendig ist, wenn das Finanzamt im Einzelfall nicht darauf verzichtet (Antrag stellen).
b) Keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben
Die Veranlagung ist auch in folgenden Fällen vorgeschrieben, ohne dass eine Pflicht zu elektonischen Erklärung besteht, so dass in diesen Fällen die Steuererklärung auf einem amtlichen Vordruck manuell erstellt und eingereicht werden kann:
- Es wurde von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn bezogen,
- beide Ehegatten haben Arbeitslohn bezogen und einer hatte die Steuerklasse V oder VI,
- auf der Lohnsteuerkarte war ein Freibetrag eingetragen,
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sind Kinder-Vergünstigungen zu berücksichtigen,
- vom Arbeitgeber wurden Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert,
- vom Arbeitgeber wurde Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug berechnet,
- die Ehe wurde im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und er oder sein Ehegatte hat im Veranlagungsjahr wieder geheiratet,
- eine Veranlagung wird beantragt zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.
c) Für Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, besteht eine Erklärungspflicht per Datenfernübertragung, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte (z. B. aus BfA- Renten, Kapitalerträgen oder Vermietung und Verpachtung) die gesetzlichen Freibeträge übersteigen und zu einer Steuerfestsetzung führen. Ist keine Steuerfestsetzung zu erwarten, sollte eine Befreiung von der Erklärungspflicht beim Finanzamt beantragt werden.