Steuerhinweis für Rentner Nr. 86 10.12.2016
Welche Auswirkungen hat ein Minijob auf die Altersrente?
1. Vorbemerkung
Das Thema Altersarmut ist weiter regelmäßig ein Diskussionsthema in Talk-Shows und bei anderen privaten und öffentlichen Veranstaltungen. Zweifelsfrei dürfte sein, dass man mit einem Minijob von max. 450 € im Monat nicht leben und auch nicht für das Alter vorsorgen kann. Entsprechendes gilt für Teilzeitarbeit mit Vergütungen auf Mindestlohnbasis, auch wenn der Mindestlohn ab 1.1.2017 um 34 Cent auf 8,84 € angehoben wird und auch künftig der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst werden soll.
a) Schüler und Studenten, die neben den Unterstützungen durch Eltern und Stipendien sich zusätzlich einen Teil ihrer Unterhalts- und Studienaufwendungen verdienen wollen oder gar müssen.
b) Ehepartner, die durch das Einkommen des Ehepartners grundsätzlich abgesichert sind und sich ein zusätzliches Taschengeld verdienen möchten oder sich bedingt im Berufsleben auf dem Laufenden halten möchten.
c) Alleinerziehende, die neben der Kinderbetreuung die Unterstützung durch den Kindsvater auffüllen müssen.
d) Rentner, die beim vorgezogenen Ruhestand, dem flexiblen Übergang und im endgütigen Ruhestand sich ihre Rente aufbessern wollen oder gar müssen.
2. Wie wirkt sich ein Minijob für die spätere Rente aus
Aufgrund von Gesetzesänderungen besteht eine Rentenversicherungspflicht
- für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob), die ab 1.1.2013 aufgenommen wurden und
- für bereits vor dem 1.1.2013 bestehende Minijobs, wenn das bisherige monatliche Arbeitsentgelt auf bis max. 450 € angehoben wurde.
Bei Minijobs trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung (15%) und Krankenversicherung (13%) sowie die pauschale Steuer (2%) und evtl. Umlagen. Bei Minijobs im Privathaushalt (haushaltsnahe Beschäftigungen) beträgt der Beitrag zur Renten- und Krankenversicherung nur je 5%. Der Arbeitnehmer hat nach der Gesetzesänderung aber einen Eigenanteil zur Auffüllung auf den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von z.Zt. 18,7% zu tragen. Der Eigenanteil beträgt daher für Minijobs im Privathaushalt 13,7% und für gewerbliche Minijobber 3,7% und ist von mindestens 175 € im Monat zu berechnen.
Der Minijobber kann sich von der Rentenversicherungspflicht über den Arbeitgeber befreien lassen (Ankreuzen im Haushaltsscheckverfahren) und zahlt dann keinen Eigenanteil, hat aber auch keine Vorteile bei der Rentenberechnung.
Bei Minijobs im gewerblichen Bereich (z.B. Aushilfskellner) entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist.
Von der Rentenversicherungspflicht und somit auch dem Eigenanteil ausgenommen sind Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Ruhestandsbeamte, Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung und Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren.
Durch die RV-Beitragsaufstockung erwirbt der Minijogger vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeiten als Minijobber für die Erfüllung verschiedener Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) voll angerechnet werden. Diese sind Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen, Erwerbsminderungsrenten usw. Auch das Arbeitsentgelt aus der Minijobberzeit wird in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Daher darf man den Minijobzeitraum bei der Auflistung der Versicherungszeiten und -entgelte nicht vergessen und man sollte einen dafür ggf. notwendigen Nachweis rechtzeitig vom Arbeitgeber einfordern und aufbewahren (z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Beitragsfrei sind kurzfristige Minijobs (längstens 3 Monate bzw. 70 Tage). Sie führen daher auch nicht zu Ansprüchen bei der späteren Rentenberechnung.
Die derzeit für Minijobs geltenden Abgabensätze sind in folgender Tabelle zusammengestellt:
Stand 2016 | 450-€-Minijobs im Privathaushalt | 450 -€-Minijob im gewerblichen Bereich oder bei Überschreiten der | Kurzfristige Minijobs |
Beitrag zur Krankenversicherung (KV) | 5% | 13 %, | keine |
Beitrag zur Rentenversicherung (RV) | 5 % | 15 % | keine |
Beitragsanteil des Arbeitnehmers Arbeitnehmeranteil | 13,7 %, | 3,7% | nicht möglich |
Umlage 1 bei Krankheit | 1% | 1% | 1% |
Umlage 2 bei Schwanger- bzw. Mutterschaft | 0,3% | 0,3% | 0,3% |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung | 1,6%, wenn der kommunale Unfallversicherungsträger zuständig ist | individuelle Beiträge an zuständigen Unfall- versicherungsträger | 1,6%, wenn der kommunale Unfallversicherungsträger zuständig ist |
Insolvenzgeldumlage | keine | 0,12% | im Privathaushalten keine |
Summe der Versicherungsbeiträge | 25% (26,6%) | 33% (33,12%) |
|
Pauschale Steuer | 2% | 2% | keine, sondern individuelle Besteuerung (ggf. 25%) |
3. Welche Vorteile ergeben sich durch die pauschale Besteuerung mit 2%?
Zur Abgeltung der Besteuerung wird von den Bezügen aus gewerblichen Minijobs und Minijob in Privathaushalten eine vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalsteuer (2%) einbehalten. Daher können dem Minijogger die Vergütungen (ggf. lediglich nach Abzug der vorgenannten Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung) voll ausgezahlt werden und er muss sie nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Bei kurzfristigen Minijobs kann die Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen (Steuerkarte) oder ggf. mit 25% pauschal erfolgen.
Nach § 35a EStG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Antrag 20% der Arbeitsentgelte als Steuerabzug von seiner Einkommensteuerschuld abzuziehen. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch die vom Arbeitgeber getragenen Abgaben. Für Minijobs im Privathaushalt ist der Abzugsbetrag jedoch auf 510 € begrenzt. Bei Minijobs im gewerblichen Bereich und bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, die die 450 € -Grenze übersteigen und voll beitragspflichtig sind, ist der Abzugsbetrag auf 4.000 € begrenzt. Der Abzugsbetrag gleicht die bei Minijobs zu tragenden Arbeitgeberanteile in vielen Fällen ganz oder zu einem wesentlichen Teil aus. Allein dieses sollte dazu beitragen, Minijobs nicht schwarz zu betreiben, sondern bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die finanziellen Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in der Tabelle beispielhaft dargestellt.
Minijjob im Privathaushalt (haushaltsnahe Beschäftigung gem. § 35a Abs. 1 EStG)
Bruttoarbeitsentgelt / -lohn | 2.000.00 | 3.000.00 | 4.250,00 | 5.4000,00 | |
Rentenversicherung Arbeitgeberanteil | 5% | 100,00 | 150,00 | 212,50 | 270,00 |
Krankenversicherung | 5% | 100,00 | 150,00 | 212,50 | 270,00 |
Umlage U1 bei Krankheit, wenn Beschäftigung über 4 Wochen | 1% | 20,00 | 30,00 | 42,50 | 54,00 |
Umlage U2 bei Schwangerschaft | 0,3% | 6,00 | 9,00 | 12,75 | 16,20 |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung | 1,6% | 32,00 | 48,00 | 48,00 | 68,00 |
Steuerpauschale | 2% | 40,00 | 60,00 | 85,00 | 108,00 |
an Minijobzentrale abzuführender Arbeitgeberanteil | 298,00 | 447,00 | 633,25 | 804,60 | |
Gesamtaufwand des Arbeitgebers | 2.298,00 | 3.447,00 | 4.883,25 | 6.204,60 | |
20% Abzugsbetrag gem. § 35a Abs.1 EStG | 459,60 | 689,40 | 676,65 | 1.240,92 | |
Höchstabzugsbetrag | 510,00 | 510,00 | 510,00 | 510,00 | |
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 13,7% | 274,00 | 411,00 | 582,25 | 739,80 |
Minijob im gewerblichen Bereich und sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
gemäß. § 35a Abs. 2 EStG
Bruttoarbeitsentgelt / -lohn | 6.000,00 | 10.000,00 | 20.000,00 | 30.000,00 | |
Rentenversicherung Arbeitgeberanteil | 15% | 900,00 | 1.500,00 | 3.000,00 | 4.500,00 |
Krankenversicherung, nur bei gesetzlicher KV-Pflicht | 13% | 780,00 | 1.300,00 | 2.600,00 | 3.900,00 |
Umlage U1 bei Krankheit, wenn Beschäftigung über 4 Wochen | 1% | 60,00 | 100,00 | 200,00 | 300,00 |
Umlage U2 bei Schwangerschaft | 0,3% | 18,00 | 30,00 | 60,00 | 90,00 |
Insolvenzgeldumlage | 0,12% | 7,20 | 12,00 | 24,00 | 36,00 |
an Minijobzentrale abzuführender Arbeitgeberanteil | 1.885,20 | 3.142,00 | 6.284,00 | 9.426,00 | |
Gesamtaufwand des Arbeitgebers | 7.885,20 | 13.142,00 | 26.284,00 | 39,426,00 | |
20% Abzugsbetrag gem § 35a Abs. 2 EStG | 1.577,04 | 2.628,40 | 5.256,80 | 7.885,20 | |
Höchstabzugsbetrag | 4.000,00 | 4.000,00 | 4.000,00 | 4.000,00 | |
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 3,7% | 222,00 | 370,00 | 740,00 | 1.110,00 |
4. Schlussbemerkung
Vor Jahren habe ich gefordert, dass die pauschale Einbehaltung von Rentenversicherungsbeiträgen auch bei der späteren Rentenberechnung zu berücksichtigen ist und dass es ungerechtfertigt sei, von Rentnern pauschale Beiträge zur Rentenversicherung einzufordern. Beides ist in der derzeitigen Legislaturperiode umgesetzt worden, was zu begrüßen ist. Dennoch wird dieses in der politischen Diskussion nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht oder zu pauschal und für die Minijobber daher vielfach unverständlich dargestellt und erörtert.
Helmut Laser