Steuerhinweis für Rentner Nr. 87                                                                         11.1.2017

         Was hat sich in der Steuererklärung 2016 gegenüber dem Vorjahr geändert

Mit dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 70 wurden Hinweise für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 gegeben. Diese Hinweise haben sich mit Ausnahme der Jahreszahl und der Freibeträge beim Sonderausgabenabzug grundsätzlich nicht geändert. Die zu beachtenden Änderungen für die Steuererklärung 2016 werden nachfolgend zusammengestellt.

1. Abgabefrist
Bis wann und in welchem Verfahren die Einkommensteuererklärung ans Finanzamt einzureichen ist, wurde im Steuerhinweis für Rentner Nr. 73 eingehend erläutert. Auch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens führt zu diesem Thema einiges aus (Steuerhinweis für Rentner Nr. 76).

Für 2016 gelten jedoch noch die bisherigen Abgabefristen (also 31.5. bzw. 31.12.2017). Ergänzend wird auch für 2016 darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer gem. § 46 EStG nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dieses gilt u.a., wenn sie gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben oder wenn die Summe der positiven Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, mehr als 410 € beträgt. Dazu rechnen auch positive Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen wie z.B. Kranken- und Arbeitslosengeld und steuerfreie Auslandseinkünfte.

Im Veranlagungsfalle sind diese Beträge bis zu 410 € vom Einkommen wieder abzuziehen und bleiben daher steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Übersteigen diese Beträge 410 €, sind sie bis 810 € durch einen Härteausgleich gem. § 70 EStDV nur teilweise nicht zu besteuern.

2. Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Mit diesem Gesetz wurden bereits für 2015 diverse Grund- und Familienfreibeträge erhöht (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 83 Ziffer 3), die sich im Veranlagungsverfahren steuermindernd auswirken, insbesondere dann, wenn sie durch den Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren (z.B. im Jahresausgleich) noch nicht berücksichtigt wurden.

3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Wie alljährlich ändern sich

- für 2016 zu laufen begonnene Renten der steuerpflichtige Anteil auf 72 % (steuerfrei nur noch 28 %), siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 79 (Doppelbesteuerung von Renten),

- für 2016 begonnene Betriebsrenten der Versorgungsfreibetrag auf 22,4 % (max. 2.184 €),

- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung auf 1.200 € je Ehegatten,

- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2015 das 64. Lebensjahr vollendet haben, auf 22,4 % der Einnahmen (max. 1.064 €).

4. Wahl der Veranlagungsart (Zeile 24 des Rahmenvordrucks)
Ehegatten und Lebenspartner, die 2016 im Inland zusammengelebt haben, können zwischen einer Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Dieses gilt in Scheidungsfällen auch noch für das Trennungsjahr, wenn die Partner mindestens 1 Tag des Jahres zusammengelebt haben. Für die Zeit, in dem Unterhaltsleistungen gezahlt wurden, kann der Unterhaltszahlende den Abzug seiner Zahlungen als Sonderausgabe (Zeile 40) beantragen, wenn der Empfänger sich durch die Anlage U verpflichtet, die Beträge in seiner Steuererklärung unter sonstige Einkünfte zu erklären und zu versteuern. Einzelheiten zu dem so genannten Realsplitting siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 81.

5. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Diese sind in Ziffer 43/44 geltend zu machen (siehe auch Steuerinfo für Rentner Nr. 78).

6. Spendenabzug
Ein vereinfachter Spendennachweis ist für Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 durch einen koordinierten Ländererlass zugelassen worden, der im Steuerhinweis für Rentner Nr. 77 eingehend erläutert wurde. Durch BMF-Schreiben vom 6.2.2017 wurde auch die Versendung der Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers per Mail zugelassen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll der Spendenabzug sowie weiterer Belegnachweis wie z.B. Behindertennachweis lt. Ziffer 61 ab 2017 generell vereinfacht werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 76).

7. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Hierzu wurde unter dem 15.2.2016 ein koordinierter Ländererlass veröffentlicht, der die bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung aktualisiert und erweitert. In dem umfangreichen Steuerhinweis für Rentner Nr. 85 mit diversen Anlagen wurde dieses umgesetzt. Bei Erstellung der Steuererklärung sollte dieses bezüglich der gekennzeichneten Änderungen durchgesehen werden.

Die Beauftragung von Reinigungsunternehmen oder Handwerkern erfolgt häufig über Online-Portale oder Vermittlungsagenturen, die dann auch die Rechnungen erstellen und die Entgelte vereinnahmen. Da sie selbst aber nicht die Leistungserbringer sind, stellt sich die Frage, ob und wann die für die Steuerermäßigung geforderten Nachweisvoraussetzungen erfüllt sind bzw. vom Finanzamt anerkannt werden.

Ein ausreichender Nachweis wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn sich aus der Rechnung der Agentur der Name, die Anschrift und die Steuernummer des Leistungserbringers und die Art und der Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie die jeweiligen Entgelte getrennt für Arbeitszeit, Materialkosten und Fahrtkosten ergeben. Ferner muss der Leistungsempfänger aufgeführt sein und der Rechnungsbetrag per Überweisung oder Lastschrift an die Agentur bezahlt werden. Gebühren der Vermittlungsagentur sind jedoch nicht begünstigt.  

8. Im Anlagevordruck Vorsorgeaufwendungen
sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für inländische und ausländische Beträge in getrennten Abschnitten zu erklären. Außerdem wurden die inländischen Beiträge in gesetzliche und private Beiträge aufgeteilt. Dabei ist zu beachten, dass bei den Arbeitnehmerbeiträgen unterstellt wird, dass dadurch auch ein Anspruch auf Krankengeld entsteht. Wenn dieses wie bei Betriebsrentnern nicht gegeben ist, muss in Zeile 60 ein entsprechender Eintrag erfolgen, weil anderenfalls von den Beiträgen beim Sonderausgabenabzug ein pauschaler Abschlag vorgenommen wird.

Neu ist, dass die erstatteten Beiträge und steuerfreien Zuschüsse bzw. ausgezahlten Gewinnanteile in Zeile 7 einzutragen sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 sind Behörden und andere öffentliche Stellen außerdem verpflichtet, steuerfreie Zuschüsse für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden, so dass künftig eine Überprüfung dieser Angaben der Steuererklärung durch das Finanzamt möglich ist.


9. Der Vordruck Anlage R (Renten)
ist gegenüber dem Vorjahr nicht verändert worden, es ist folgendes zu beachten:

Grundsätzlich sind alle Rentenbezüge steuerpflichtig, aber bei Ehegatten in getrennte Vordrucke einzutragen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrente oder Wiedergutmachungsrenten. Mütterrenten sind ebenfalls mit dem Anteil steuerpflichtig, der sich aus dem Jahr des Rentenbeginns ableitet.

Die Anlage R sieht im oberen Teil der Seite 1 Angaben für alle Bezüge aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (Kennziffer 1), aus inl. landwirtschaftlichen Alterskasse (KZ 2), aus inl. berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie etwa für Ärzte und Rechtsanwälte (KZ 3), aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen wie die Rürup-Rente (KZ 4) und aus ausländischen Versicherungen bzw. Rentenverträgen nebeneinander getrennt vor. Einzutragen sind in Zeile 5 die Rentenbeträge vor Abzug der einbehaltenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Die in den Bruttobeträgen enthaltenen jährlichen Rentenanpassungsbeträge sind voll steuerpflichtig und daher in Zeile 6 einzutragen. In Zeile 7 ist der Rentenbeginn einzutragen, weil sich daraus der steuerpflichtige und steuerfreie Anteil des jährlichen Rentenbetrages ergibt. 

Die Ermittlung der in den lfd. Renteneinkünften enthaltenen Rentenanpassungsbeträge bereitet oft Schwierigkeiten. Die Anleitung enthält hierfür zu Zeile 6 einige Erläuterungen, die für Renten, die schon über Jahre laufen (evtl. sogar schon seit 2005) nicht immer leicht nachzuvollziehen sind. Da für den steuerfreien Teil der Rente das Jahr nach dem Rentenbeginn maßgebend ist, kann der voll steuerpflichtige Rentenerhöhungsbetrag am einfachsten dadurch ermittelt werden, in dem der Jahresbruttorentenbetrag, der im Jahr nach dem Rentenbeginn gezahlt wurde, von der Bruttorentenzahlung des laufenden Jahres abgezogen wird. Für vor dem 1.1.2005 begonnene Renten beträgt der Freibetrag 50%. Bei einem Jahresbruttorentenbetrag im Jahr 2005 von 12.000 € ergibt sich somit ein steuerfreier Anteil von 6.000 €, der bis zum Rentenende gilt. Beträgt der Rentenbetrag 2016 nunmehr 13.700 €, enthält dieser einen Anpassungsbetrag von 1.700 €, der in Zeile 6 des Vordrucks einzutragen ist.

Für ggf. eine vorhergehende Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners sind in den Zeilen 8 und 9 Angaben über Beginn und Ende der Rente zu machen, wodurch sich eine günstigere Besteuerung der Folgerente ergeben kann.

Der untere Teil der Seite 1 ist für Bezüge aus inländischen privaten Rentenversicherungen (KZ 6), aus inl. privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit (KZ 7), aus sonstigen Verpflichtungsgründen wie z.B. Renten aus Veräußerungsgeschäften (KZ 8) und ausländischen Versicherungen (RZ 9) vorgesehen. Sie werden mit einem geringeren Ertragsanteil als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert.

Auf Seite 2 der Anlage R sind im oberen Teil die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung in den verschiedenen Ausprägungen zu erklären. Sie sind in der Regel voll steuerpflichtig.

Im unteren Teil der Seite 2 der Anlage R können die mit den einzelnen Arten der Rentenbezüge angefallenen Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B. Kosten der Rentenberatung oder Gewerkschaftsbeiträge. Diese Aufwendungen werden aber bei der Berechnung der Einkünfte nur wirksam, wenn sie den gesetzlichen Werbungskostenpauschbetrag von 102 € übersteigen.

10. Die vorausgefüllte Steuererklärung
bietet das Finanzamt allen Steuerpflichtigen an, die ihre Steuererklärung mit ELSTER oder auch anderen Systemen erstellen. Dabei werden aber nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingetragen, wenn vom Arbeitgeber dafür die vorgeschriebene Steuerbescheinigung dem Finanzamt eingereicht (übermittelt) wurde. Dieses kann häufig erst ab März des Folgejahres mit Sicherheit garantiert werden. Wer also diese Daten selbst einträgt und zu einem späteren Zeitpunkt die Weiterbearbeitung der Erklärung vornimmt, bekommt die überspielten Arbeitgeberdaten als 2. Steuerkarte ausgewiesen, was zu doppelten Arbeitslöhnen und Abzügen führt. Die bisherige Eintragung erscheint als 1. Steuerkarte und muss dann gelöscht werden.

Entsprechendes gilt ggf. auch für die überspielten Rentendaten.

11. Vereinfachte Einkommensteuererklärung
Ehegatten und Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung wählen und nur Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) sowie ggf. Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen- oder Elterngeld) bezogen haben und keine erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen geltend machen wollen, können die Vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer abgeben. Das gilt daher z. B. nicht beim Bezug von Renten und Mieteinkünften.

Achtung:
Bitte Rechtsprechung zum Abzug der selbst getragenen PKW-kosten bei der Berechnung des Nutzungswerts der
privaten Dienstwagennutzung (Steuerhinweis für Rentner Nr. 88) beachten.

Neuberechnung der zumutbaren Eigenbelastung erhöht die Abzugsmöglichkeit von außergewöhnlichen Belastungen z.B. bei größeren Krankheitskosten (siehe Steuerinfo für Rentner Nr. 90).

Helmut Laser.