Steuerhinweis für Rentner Nr. 90                                                                         2.6.2017

BFH-Neuerung bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung für den Abzug der außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 3 EStG

Mit Urteil vom 19.1.2017 hat der Bundesfinanzhof die bisherige Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach 33 Abs. 3 EStG (Krankheitskosten usw.) für unzutreffend beurteilt. Außergewöhnliche Belastungen sind nach § 33 EStG bei der Steuerberechnung abzugsfähig soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt gem. § 33 Abs. 3 EStG

bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

bis 15.340 €

über 15.340 € bis 51.130 €

über 51.130 €

  1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt

       a)  nach § 32a Abs. 1

5 %

6 %

7 %

       b)  nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting) zu    berechnen   ist

4 %

5 %

6 %

  1. bei Steuerpflichtigen mit

       a)  einem Kind oder zwei Kindern

2 %

3 %

4 %

       b)  drei oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Bisher waren die maßgeblichen Prozentsätze jeweils auf den Gesamtbetrag der Einkünfte zu berechnen. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist sie jedoch stufenweise zu berechnen, was bei der Staffelung in den jeweiligen Gruppen zu erheblich geringeren Werten führt, die von den tatsächlichen Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen abzuziehen und daher nicht abziehbar sind.

Bei einem Ehepaar mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von z.B. 60.000 € hat die zumutbare Eigenbelastung 6 % von 60.000 € betragen, was bedeutete, dass ein Abzug von Aufwendungen nur insoweit zugelassen wurde, wie die jährlichen Aufwendungen 3.600 € überstiegen.

Nach der Neuregelung berechnet sich die zumutbare Eigenbelastung im Beispielsfall wie folgt:

                                        4 % von 15.340 € =   613,60 €
                                        5 % von 35.790 € = 1.789,50 €
                                        6 % von  8.870 € =   532,20 €
                                         insgesamt             2.935,30 €  

Der abziehbare Betrag erhöht sich somit um 664,70 € (2 % von 15.340 € und 1 % von 35.790 €). 

Diese geänderte Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium durch Schreiben vom 1.6.2017 publiziert und dürfte für alle noch nicht rechtskräftigen Fälle anzuwenden sein. Es ist daher zu empfehlen, vor Abgabe der Steuererklärung 2016 zu prüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen über der nach neuen Grundsätzen zu berechnenden zumutbaren Eigenbelastung liegen. Entsprechendes gilt, wenn die Steuererklärung zwar abgegeben, ein Bescheid aber noch nicht vorliegt oder noch nicht rechtskräftig ist. Ggf. sollten im Rahmen eines Einspruchs die außergewöhnlichen Belastungen noch geltend gemacht werden.  

Helmut Laser.