Steuerhinweis für Rentner Nr. 156 www.helmutlaser.com 10.01.2023
Wann und wie erhalten Rentner und Rentnerinnen Erstattungen aus den gesetzlichen Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen
Vorbemerkung
Um die durch den Ukraine-Krieges auf dem Energiemarkt eingetretenen immensen Preissteigerungen abzufedern, hat die Regierung im Vorjahr gesetzliche Preisbremsen eingeführt, die jetzt umgesetzt werden sollen. Am 9.1.2023 haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen können. Gleichzeitig werden zur Antragstellung und zu diversen Fragen der Berechnung und Erstattung in FAQ-Listen Stellung genommen. Eine entsprechende FAQ-Liste ist auch zur Strompreisbremse veröffentlicht worden.
Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist besonders wichtig, dass sie von sich aus nicht tätig werden müssen, sie profitieren von den Entlastungen automatisch auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages. Der Zuschuss bemisst sich aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem gesetzlich garantierten Höchstpreis. Diese Differenz ermittelt und beantragt der Strom- bzw. Erdgaslieferant oder das Wärmeversorgungsunternehmen und bekommt danach vom Bund den Differenzbetrag zur Weitergabe an seine Vertragspartner erstattet. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
1. Strompreisgrenze
Stromkunden mit einem Stromverbrauch im Vorjahr von weniger als 30.000 kWh erhalten 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für den darüber hinaus gehenden Verbrauch gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
Für Stromkunden mit einem höheren Jahresverbrauch als 30 000 kWh gilt für 70% des bisherigen Verbrauchs ein garantierter Nettopreis von 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen. Die Entlastung wird auch in voller Höhe bezahlt, wenn weniger als 70% des bisherigen Verbrauchs anfallen.
Die Entlastung entsteht durch den Stromversorger, der dem Verbraucher ab 1.3.2023 eine monatliche Gutschrift erteilt und über die Änderung informiert. Der monatliche Abschlag sinkt entsprechend. Im März werden auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 gutgeschrieben.
Werden die Strompreise bei Mietverhältnissen an den Mieter weiterberechnet, dann sind die vom Stromversorger an den Vermieter vergüteten Entlastungsbeträge durch Minderung der vom Mieter erhobenen monatlichen Stromumlage bzw. Erstattung der Entlastungsbeträge weiterzugeben.
2. Wärme- und Gaspreisbremse
Verbraucher von leitungsgebundenem Gas und Wärme erhalten die Entlastung durch Minderung der monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen um den Entlastungsbetrag, den die Lieferanten des Gases und der Wärme ermitteln und ihren Vertragspartnern mitzuteilen haben. Dabei sind zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu unterscheiden:
a) Zur Gruppe 1 mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 kWh gehören vor allem die privaten Haushalte, Vereine sowie kleinere und mittlere Unternehmen (Rechtsform ist unbedeutend). Der Entlastungsanspruch besteht für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden. Diese Gruppe wurde bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet. Die Gaspreisbremse reduziert ab März 2023 die monatlichen Abschläge um einen festen Betrag, der im Monat März verdreifacht wird, um die Monate Januar und Februar mit abzugelten.
Der monatliche Entlastungsbetrag beträgt für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Gas zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh. Für Wärme liegt der Entlastungsbetrag bei 9,5 ct/kWh. Oberhalb der Kontingente ist der vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen.
b) Die Gruppe 2 der Großverbraucher (mehr als 1,5 kWh) erhält für ein Kontingent in Höhe von 70% ihres Gasverbrauchs des Jahres 2021 einen garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Für größere Wärmekunden beträgt der Netto-Arbeitspreis 7,5 ct/kWh.
3. Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften
Sind bei Mietverhältnissen und Wohnungseigentümergemeinschaften die Bewohner nicht selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger, müssen die Vermieter, die dann die Entlastung erhalten, diese an die Mieter ggf. im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben bzw. die Betriebskostenumlagen entsprechend anpassen.
4. Heizung mit Pellets und anderen Brennmitteln
Durch einen von der Regierungs-Koalition beschlossenes zusätzliches Härtefallfonds soll auch eine vergleichbare Regelung für die Fälle geschaffen werden, die nicht von dem Erdgas- und Wärme-Preisbremsengesetz profitieren, weil sie andere Heizmittel wie etwa Heizöl oder Pellets nutzen. Die gesetzlichen Regelungen liegen zur Zeit noch nicht vor.
5. Fazit
Das BdF-Schreiben vom 9.1.2023 gibt den Startschuss für die Umsetzung der Energiepreisbremsen. Für die Verbraucher ist nun abzuwarten, ob und wie schnell die Energielieferanten die Preisminderungen berechnen und an ihre Vertragspartner mitteilen und durchführen. Mieter sollten darauf achten, dass ihre Vermieter dieses rechtzeitig weitergeben und ggf. von sich aus Abschlagzahlungen bzw. Umlagen reduzieren.
Wer sich in die Problematik weiter vertiefen möchte, kann dazu unten www.bmwk.de des Bundesfinanzministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse aufrufen, wo viele Fragen beantwortet und durch Beispiele erläutert werden. Entsprechendes gilt für die FAQ-Liste zur Strompreisbremse.
Helmut Laser