Anlage 2
Gegenüberstellung der Kriterien für die
im Verein tätigen Personen
Ehrenamtlich (unentgeltlich) Tätige | Arbeitnehmer des Vereins | Selbständig Tätige |
sind Personen, die im Verein Funktionen ausüben und dieses nicht im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages tun.
Beispiele: Vorstands- und Beiratsmitglieder, Kontrollorgane
Diese Personen können aber auch Vertragspartner des Vereins aufgrund eines Kauf-, Dienst- oder Werkvertrages sein und dafür ein angemessenes Entgelt erhalten.
Die Zahlung einer im einzelnen nicht nachgewiesenen Aufwandsentschädigung ist unzulässig und evtl. lohnsteuerpflichtig.
| sind Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages so an den Verein gebunden sind, dass sie ihre Arbeitskraft schulden und nach Ort, Zeit, Art und Weise der Tätigkeit den Weisungen des Arbeitgebers (Vorstand) zu folgen verpflichtet sind.
Merkmale sind: Bindung an bestimmte Arbeitszeit und an den Arbeitsplatz, kein finanzielles Risiko, wirtschaftliche Abhängigkeit sowie Art der Entlohnung (festes Gehalt).
Beispiele: Geschäftsstellen-angestellte, Platzwarte, Hausmeister | sind Personen, die aufgrund eines besonderen Vertrages eine bestimmte Arbeitsleistung schulden (z.B. Dienstleistungsvertrag).
Hat eine nebenberufliche Lehrtätigkeit nur einen geringen Umfang, wird eine selbständige Tätigkeit unterstellt. Ein geringer Umfang wird von der Finanzverwaltung (nicht jedoch Sozialversicherungs-träger) angenommen, wenn die Tätigkeit für den Verein 6 Stunden je Woche nicht übersteigt. Beispiele: Übungsleiter, insbesondere wenn sie für mehrere Vereine tätig sind |
Ersetzt werden können nur die für den Verein verauslagten bzw. für die Tätigkeit im Verein entstandenen Kosten (z.B. Reise-, Telefon- und Bewirtungskosten). Sie müssen belegmäßig nachgewiesen sein und nach der Satzung zulässig und im Vereinsinteresse notwendig sein. Pauschale Kostenent-schädigungen sind bei repräsentativem Nachweis ggf. zulässig. Allgemeiner Steuerfreibetrag (Ehrenamtspauschale) in Höhe von 720 € möglich. Bloße Annehmlichkeiten im Rahmen üblicher Mitglieder-betreuung sind unschädlich (z.B. Blumenstrauß zum Geburtstag). | Arbeitnehmer können ein angemessenes Gehalt bekommen, das grundsätzlich lohn- und sozialabgabenpflichtig ist. Bei nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit im gemeinnützigen Bereich kann ein Steuerfreibetrag von jährlich 2.400 € zustehen. Außerdem können die im Interesse des Vereins verauslagten Kosten erstattet werden. Pauschale Kostenent-schädigungen sind bei repräsentativem Nachweis ggf. zulässig (siehe Telekommunikationsaufwendungen). Auch sind Werbungskosten im Rahmen der steuerlichen Regelungen erstattungsfähig. | Selbständig Tätige können für ihre Leistung angemessen honoriert werden.
Außerdem sind die für den Verein getätigten Aufwendungen (Auslagen) erstattungsfähig, wenn sie belegt werden und im Vereinsinteresse notwendig und nach der Satzung zulässig sind. |
Die gezahlten Beträge sind in der Buchführung aufzuzeichnen und belegmäßig nachzuweisen. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist nicht als Zuwendung anzusehen. Ein Vorstandsmitglied kann auch gleichzeitig als Geschäftsführer Arbeitnehmer sein. | Es ist ein Lohnkonto zu führen und auf das steuerpflichtige Gehalt Lohn- und Kirchensteuer (SolZu) sowie Sozialabgaben einzubehalten und an das Finanzamt bzw. die Krankenkasse abzuführen. Bei kurzfristiger und geringfügiger Beschäftigung kann die Lohnsteuer mit 25 bzw. 20% pauschaliert besteuert werden (KiSt 6 %, SolZu 5,5% der Lohnsteuer). | Für die Besteuerung hat der selbständig Tätige selbst zu sorgen.
Der Verein hat die Zahlungen zu belegen und möglichst durch einen entsprechend formulierten Vertrag nachzuweisen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. |