Anlage 2

                            Gegenüberstellung der Kriterien für die
                                       im Verein tätigen Personen
           
 

Ehrenamtlich (unentgeltlich) Tätige

Arbeitnehmer des Vereins

Selbständig   Tätige

sind Personen, die

im Verein Funktionen ausüben und dieses nicht im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages tun.

 

Beispiele: Vorstands- und  Beiratsmit­glieder, Kontrollorgane

 

Diese Personen können aber auch Vertragspartner des Vereins aufgrund eines Kauf-, Dienst- oder Werkvertrages sein und dafür ein angemessenes Entgelt erhalten.

 

Die Zahlung einer im einzelnen nicht nachgewiesenen Aufwandsentschä­digung ist unzulässig und evtl. lohnsteuerpflichtig.

 

sind Personen, die

aufgrund eines Arbeitsvertrages so an den Verein gebunden sind, dass sie ihre Arbeitskraft schulden und nach Ort, Zeit, Art und Weise der Tätigkeit den Weisungen des   Arbeitgebers (Vor­stand) zu folgen verpflichtet sind.

 

Merkmale sind: Bindung an bestimmte Arbeitszeit und an den Arbeitsplatz, kein finanzielles Risiko,  wirtschaftliche Abhängigkeit sowie Art der Entlohnung (festes Gehalt).

 

Beispiele: Ge­schäftsstellen-angestellte, Platzwarte, Hausmeister

sind Personen, die

aufgrund eines besonderen Vertrages eine bestimmte Arbeitsleistung schul­den (z.B.  Dienstleistungsvertrag).

 

Hat eine nebenberufliche Lehrtätigkeit nur einen geringen Umfang, wird eine selbständige Tätigkeit unterstellt.

Ein geringer Umfang wird von der Finanzverwaltung (nicht jedoch Sozi­alversicherungs-träger) angenom­men, wenn die Tätigkeit für den Verein 6 Stunden je Woche nicht übersteigt.

Beispiele: Übungsleiter,  insbeson­dere wenn sie für mehrere Vereine tätig sind

Ersetzt werden können nur die für den Verein verauslagten bzw. für die Tätigkeit im Verein entstandenen Kosten (z.B. Reise-, Telefon- und Bewir­tungskosten). Sie müssen  belegmäßig nachgewiesen sein und nach der Satzung zulässig und im Vereins­interesse  notwendig sein.

Pauschale  Kostenent-schädigungen sind bei repräsentativem Nachweis ggf. zulässig. Allgemeiner  Steuerfreibetrag (Ehrenamtspauschale) in Höhe von 720 € möglich.

Bloße Annehmlichkeiten im Rahmen üblicher Mitglieder-betreuung sind unschädlich  (z.B. Blumenstrauß zum Geburtstag).

Arbeitnehmer können ein ange­messenes Gehalt bekommen, das grundsätzlich lohn- und sozialabgaben­pflichtig ist.

Bei nebenberuflicher  Übungsleiter­tätigkeit im gemeinnützigen Bereich kann ein Steuerfreibetrag   von jährlich 2.400 € zustehen.

Außerdem können die im Interesse des Vereins  verauslagten Kosten erstattet werden. Pauschale Kostenent-schädi­gungen sind   bei repräsentativem Nach­weis ggf. zulässig (siehe Telekommuni­kationsaufwendungen). Auch sind Wer­bungskosten im Rahmen der steuer­lichen Regelungen   erstattungsfähig.

Selbständig Tätige können für ihre Leistung angemessen honoriert werden.

 
Nebenberuflichen  Übungsleitern kann ein Steuerfreibetrag von jährlich 2.400 € zustehen.

 

Außerdem sind die für den Verein getätigten Aufwendungen (Auslagen) erstattungsfähig, wenn sie  belegt werden und im Vereinsinteresse notwendig und nach der Satzung zulässig  sind.

Die gezahlten Beträge sind in der Buchführung aufzuzeichnen und beleg­mäßig nachzuweisen.

Eine beitragsfreie  Mitgliedschaft ist nicht als Zuwendung anzusehen.

Ein Vorstandsmitglied kann auch gleichzeitig als Geschäftsführer Arbeit­nehmer sein.

Es ist ein Lohnkonto zu führen und auf das steuerpflichtige Gehalt Lohn- und Kirchensteuer (SolZu) sowie Sozialab­gaben einzubehalten und an das Finanzamt bzw. die Krankenkasse abzuführen. Bei kurzfristiger und geringfügiger Beschäftigung kann die  Lohnsteuer mit 25 bzw. 20% pau­schaliert besteuert werden (KiSt 6 %, SolZu  5,5% der Lohnsteuer).

Für die Besteuerung   hat der selb­ständig Tätige selbst zu sorgen.

 

Der Verein hat die Zahlungen zu belegen und möglichst durch einen entsprechend formulierten Vertrag nachzuweisen, dass kein Arbeitsver­hältnis vorliegt.