Helmut Laser                                                        Vereinsbroschüre

Teil 10 Sonstige Regelungen für Vereine

10.1. Zuwendungen durch Erbschaft oder Schenkung (Erbschaftsteuer)

Zuwendungen durch Schenkung oder Erbschaft an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungszweck oder der sonstigen Verfassung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind gem. 13 Nr. 16 b ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Damit soll sichergestellt werden, dass das Vermögen ungeschmälert den begünstigten Zwecken zugeführt werden kann.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Gemeinnützigkeit nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung entfallen ist oder zurückgenommen wird. Außerdem darf das Vermögen innerhalb dieses Zeitraums nicht einem nicht begünstigten Zweck zugeführt werden. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entfällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit und die Steuer wird nacherhoben (Freibetrag 20.000 €, Steuersatz 30 bzw. 50 %).

Die Mittel sind grundsätzlich zeitnah zu verwenden (siehe 3.3.). Gem. § 58 AO wird eine Steuervergünstigung aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Zuwendungen von Todes wegen ihrem Vermögen zuführt, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass die Mittel zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind. Dieses sollte aber durch den Zuwendenden ausdrücklich so verfügt und zwecks Beweisführung in einem Schriftstück (Testament oder notariellen Vertrag) dokumentiert sein. 

10.2. Grundsteuer bei gemeinnützigen Einrichtungen

Die Grundsteuer ist eine
Gemeindesteuer, die von dem Grundbesitz erhoben wird, das auf dem Gebiet der Gemeinde belegen ist (§ 1 GrStG).

Steuergegenstand ist der Grundbesitz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes; dazu zählen neben dem Grund und Boden, den Gebäuden und die sonstigen Bestandteile sowie Zubehör auch das Erbbaurecht.

Von der Grundsteuer befreit ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG u.a. der Grundbesitz von Personenvereinigungen (Vereine), die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und entsprechend anerkannt sind. Das gilt aber nur, soweit der Grundbesitz für die begünstigten Zwecke genutzt wird. Dient der Grundbesitz einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, z. B. einer Vereinsgaststätte, besteht Grundsteuerpflicht.

Das Finanzamt stellt den Grundsteuermessbetrag fest, der auf den zu Beginn des Kalenderjahres maßgebenden Einheitswert mit 3,5 von Tausend berechnet wird. Unter Anwendung des für die Gemeinde gültigen Grundsteuerhebesatzes (von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich) erhebt die Gemeinde dann die Grundsteuer.

10.3. Entschädigungen bei Aufgabe eines Kleingartenvereins

a) Vorbemerkung
Da in den Städten der Baugrund zunehmend knapp wird, werden in den Kommunen häufig die Verträge mit Kleingartenvereinen bzw. -pächtern gekündigt, um darauf Bauplätze für Neubauten zu schaffen. Die Kleingärten bestehen sehr oft schon viele Jahre oder gar aus der Nachkriegszeit und die Kleingärtner haben darauf für Gartenhäuschen und andere Anlagen und Einrichtungen investiert. Darüber hinaus hat der Verein meist Gemeinschaftseinrichtungen (Vereinsheim mit Gaststätte) unter Mithilfe der Vereinsmitglieder errichtet, die inzwischen einen erheblichen Wert haben.

Kündigt die Kommune den bestehenden Vertrag mit den Kleingärtnern oder dem Verein bevor die Pachtzeit abgelaufen ist oder hat sich die Kommune generell verpflichtet, die Kleingärtner bei Beendigung der Pachtzeit für das mit dem Grund und Boden verbundene Inventar zu entschädigen, muss zunächst der Wert der Wirtschaftsgüter durch ein Gutachten festgelegt werden und gleichzeitig geklärt werden, wer einen Entschädigungsanspruch hat. 

Soweit der einzelne Kleingärtner den Anspruch hat, stellt sich für ihn die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen und welche Steuerbelastungen daraus ggf. entstehen. 
Hat der Verein den Anspruch z.B. für das Vereinsheim, sind die Entschädigungen als Einnahmen des Vereins ggf. zu besteuern, wenn der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist oder die Gemeinnützigkeit wegen Verletzung der Gemeinnützigkeitsgrundsätze aberkannt bekommt.


b) Was ist bei einer Vereinsauflösung zu beachten?

Das Gemeinnützigkeitsrecht fordert, dass in der Satzung geregelt ist, welche gemeinnützige Einrichtung das Vermögen des Vereins erhalten soll, wenn der Verein aufgelöst oder der Vereinszweck geändert wird. Die durch Mitgliederbeschluss vorzunehmenden Änderungen sind nach BGB durch den Vorstand oder dazu bestimmte Liquidatoren umzusetzen. Dazu regelt das BGB folgendes:

Für Satzungsänderungen ist gem. § 33 BGB eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Änderung des Vereinszwecks ist sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind bei einem eingetragenen Verein nur wirksam, wenn die Eintragung im Vereinsregister erfolgt (§ 71 und 74 BGB).

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Es können auch andere Personen dazu bestellt werden (§§ 47 und 48 BGB). Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dieses erfordert. Die Vereinsauflösung ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen (z.B. durch Eintragung ins Vereinsregister). Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres (Sperrjahr) nach der Bekanntmachung der Vereinsauflösung ausgeantwortet werden (§§ 49 bis 51 BGB).

 

c)Welche Einkünfte hat ein Verein zu besteuern, wenn er nicht wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit ist?
Ein Verein ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn er seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat. Die Steuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen lt. Einkommensteuerrecht, insbesondere Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Zu den sonstigen Einkünften zählen u.a. Entschädigungen (§ 22 Abs.1 Ziffer 4 und §24 EStG) und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Zu den Einkünften gehören gem. § 24 EStG Entschädigungen, die u.a. gewährt werden für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Private Veräußerungsgeschäfte sind gem. §23 EStG solche bei Gebäuden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. 
Um eine ordnungsgemäße Abwicklung auch unter steuerlichen Gesichtspunkten sicher zu stellen, sollte das zuständige Finanzamt rechtzeitig informiert und eingeschaltet werden.